Das Solarpaket I, dessen Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums schon seit dem Sommer vorliegt, liegt nun in einer Ausschussfassung vor, Monate verspätet, und soll eventuell noch diese Woche im Bundestag verabschiedet werden.

Wir werden hier so schnell wie möglich über die umfangreichen Änderungen berichten.

Vorab in Stichpunkten ein paar wichtige Neuigkeiten des Entwurfs:

  • Änderungen im zweiten Segment (PV-Dachanlagen):
    • Reduzierung der Grenze zur Ausschreibung bei Dachanlagen auf 750 kW („Rolle rückwärts“)
    • Erhöhung der gesetzlichen anzulegenden Werte für große PV-Anlagen
    • Repowering bei Dachanlagen mit und ohne Ausschreibung erleichtert
    • Vergütung für Dachanlagen auf neuen PV auf neueren Gebäuden im Außenbereich als bisher möglich (Bauantrag, Bauanzeige oder Antrag auf Zustimmung, Kenntnisgabe oder Baubeginn vor 1. März 2023)
  • Änderungen im 1. Segment (PV-Freiflächenanlagen und auf PV auf baulichen Anlagen):
    • Gebotsgröße wird von 20 MW auf 50 MW angehoben.
    • Für „besondere Solaranlagen“ (Agri-PV) wird ein neuer Zuschlagmodus (Zuschläge bestimmter Kontingente für Agri-PV-gebote vor der Bezuschlagung der „normalen“ PV-Gebote) festgelegt, die pauschalen Aufschläge entfallen.
    • Alle Anlagen müssen zukünftig zusätzliche Umweltschutzkriterien erfüllen.
    • Es wird eine Deckelung der zugebauten Gesamtleistung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen eingeführt (80 GW insgesamt für die Jahre 2023 bis 2030) – ab Erreichung des Förderdeckels wird es einen EEG-Förderstopp für Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen geben
    • „Besondere PV-Anlagen“ = Agri-PV und PV auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten (jeweils bis 1 MW) werden auch ohne Ausschreibung bzw. ohne Zuschlag möglich
  • Ü20-Förderung wird verlängert bis 2032
  • Vereinfachungen beim Netzanschluss für Anlagen bis 30 kW (bis insgesamt maximal 100 kW an einem Anschluss)
  • Anspruch auf eine Trasse über die Nachbargrundstücke (nur) der öffentlichen Hand
  • Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen TAB der Netzbetreiber
  • Verbesserungen für Steckersolargeräte
  • Bürgerenergie von Risiko der Zusammenrechnung im 2km-Umkreis befreit
  • Mieterstrom“ (Vollversorgung vor Ort) nicht nur auf Wohngebäuden
  • Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (reine PV-Strom-Lieferung vor Ort) wird von Lieferantenpflichten entlastet

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