SOLARPAKET 1: ÄNDERUNGEN im Überblick
Der Bundestag hat das Solarpaket 1 beschlossen. Auch der Bundesrat hat bereits zugestimmt. Der Inhalt entspricht dem Entwurf in der Ausschussfassung, den wir hier schon vorgestellt haben.
Jetzt muss noch der Bundespräsident das Gesetz unterschreiben und es muss im Bundesanzeiger veröffentlich („verkündet“) werden. Die Regelungen treten im Prinzip am Folgetag in Kraft. Eine ganze Batterie von Übergangsbestimmungen in § 100 EEG wird jedoch dafür sorgen, dass neue Vergütungssätze und die meisten der anderen Regelungen nur für Anlagen gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden. Also aufgepasst bei der EEG-Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 30 EEG)! Denn es gibt viele Verbesserungen und auch die Vergütungs- und Fördersätze für PV werden angehoben (hierzu später hier im Detail). Im Zweifel sollte noch abgewartet werden. Denn wegen dringender Fristen des EU-Rechts soll das Gesetz noch im Mai in Kraft treten. Der Bundespräsident wird sich also beeilen müssen.
In Stichpunkten ein paar wichtige Neuigkeiten des Entwurfs (soweit wir zu dem jeweiligen Punkt hier schon einen Beitrag ergänzt haben, verlinkt):
- Änderungen im zweiten Segment (PV-Dachanlagen):
- Repowering bei Dachanlagen mit und ohne Ausschreibung erleichtert
- Vergütung für Dachanlagen auf neueren Gebäuden im Außenbereich als bisher – für Neuanlagen – möglich (Bauantrag, Bauanzeige oder Antrag auf Zustimmung, Kenntnisgabe oder Baubeginn vor 1. März 2023)
- Änderungen im 1. Segment (PV-Freiflächenanlagen und auf PV auf baulichen Anlagen):
- Gebotsgröße wird von 20 MW auf 50 MW angehoben.
- Für „besondere Solaranlagen“ (Agri-PV) wird ein neuer Zuschlagmodus (Zuschläge bestimmter Kontingente für Agri-PV-gebote vor der Bezuschlagung der „normalen“ PV-Gebote) festgelegt, die pauschalen Aufschläge entfallen.
- Alle Anlagen des ersten Segments müssen zukünftig zusätzliche Nauturschutzkriterien erfüllen.
- Es wird eine Deckelung der zugebauten Gesamtleistung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen eingeführt (80 GW insgesamt für die Jahre 2023 bis 2030) – ab Erreichung des Förderdeckels wird es einen EEG-Förderstopp für Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen geben
- „Besondere PV-Anlagen“ = Agri-PV und PV auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten (jeweils bis 1 MW) werden auch ohne Ausschreibung bzw. ohne Zuschlag möglich
- Vereinfachungen beim Netzanschluss für Anlagen bis 100 kW (bis insgesamt maximal 100 kW an einem Anschluss)
- Anspruch auf eine Trasse über die Nachbargrundstücke (nur) der öffentlichen Hand
- Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen TAB der Netzbetreiber
- Verbesserungen für Steckersolargeräte
- Bürgerenergie von Risiko der Zusammenrechnung im 2km-Umkreis befreit
- Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (reine PV-Strom-Lieferung vor Ort) wird von Lieferantenpflichten entlastet
Link zur Beschlussvorlage des Bundestages
https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011180.pdf
Dieser Betrag wurde nach dem Bundestags-/Bundesratsbeschluss am 26.4.2024 aktualisiert.