Als Anlagenbetreiber vor allem bereits älterer Photovoltaikanlagen lebt man mit dem Risiko, dass Komponenten der Anlagen kaputt gehen und ausgetauscht werden müssen. Dieser Austausch wird auch „Repowering“ genannt. Gemäß dem Fall, dass man das kaputte Modul mit einem leistungsgleichen funktionsfähigen Modul ersetzt, passiert praktisch gesehen gar nichts. Die neue funktionsfähige (gleiche Leistung) ersetzt schlicht die ausgetauschte (defekte) Komponente und nimmt so ihren Platz in Bezug auf die Förderungsberechtigung und -dauer sowie der Vergütungshöhe ein, während die alte Komponente die eben aufgezählten Eigenschaften verliert.
Weil mit dem Austausch/dem Ersetzen alter Module meist auch eine Leistungssteigerung aufgrund fortgeschrittener Technik einhergeht, gibt es Regelungen dazu, ob und wie der nun über die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der Anlage hinausgehende erzeugte Strom gefördert wird. Dahingehend bestanden bisher gleiche Bestimmungen für Solarstromanlagen des ersten und zweiten Segments die an Ausschreibungen teilgenommen haben – keine geförderte Vergütung des zusätzlich produzierten Stroms. Auch für die Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist/wird gilt durch entsprechende Verweise auf die für an Ausschreibungen teilnehmenden Solarstromanlagen, dass der zusätzlich durch den Austausch von Komponenten durch gesteigerte Leistung produzierte Storm nicht in seiner Vergütung gemäß dem EEG gefördert wird.
Nunmehr sind durch die Ergänzung des § 38h EEG für Anlagen des Zweiten Segments und dem Verweis auf diesen durch § 48 Abs. 4 Satz 2 EEG n.F. auch für Anlagen auf, an oder in Gebäuden oder einer Lärmschutzwand die Förderfähigkeit der gesteigerten Stromerzeugung durch die technische Leistungssteigerung nach § 19 EEG eröffnet worden. Das gilt sogar unabhängig davon aus welchem Grund die Komponenten ausgetauscht werden.
Verfasser: Johannes Weißenbach