Bei der Einordnung in die Förderkriterien nach § 24 Abs. 1 EEG werden mehrere Anlagen grundsätzlich zusammengefasst und als eine Anlage behandelt, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen sind. Für Freiflächenanlagen gilt das nach § 24 Abs. 2 EEG sogar im Umkreis von 2 km und binnen 24 Monaten.
Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften genießen (nur) bei der besonderen Zusammenfassung von Freiflächenanlagen nach § 24 Abs. 2 EEG ab Inkrafttreten des Solarpakets 1 aber eine neue, privilegierte Sonderstellung. Kommen mehrere Anlagen nach den eben dargestellten Maßgaben für eine Zusammenfassung in Betracht, so werden für die Bürgerenergieanlage bei der Zusammenfassung nur andere Anlagen von (derselben oder anderen) Bürgerenergiegesellschaften berücksichtigt. Mit anderen Worten: Die Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften werden nicht mit anderen Anlagen zu einer Anlagengröße zusammengefasst. Dadurch werden die eher schwerfällig agierenden Bürgerenergiegesellschaften vor einem Verlust ihrer Privilegierung durch Zubau „normaler“ Freiflächenanlagen im Umkreis geschützt.
Eine Bürgerenergiegesellschaft erhält für eine von ihr betriebene Solaranlage von bis zu 6 MW im Zuge des Solarpakets 1 staatliche Förderung, ohne dass es dafür einer Teilnahme an einer Ausschreibung und eines Zuschlags bedarf. Voraussetzungen sind aber eine Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) und eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur binnen dreier Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage. Maßgeblich ist, dass eine Bürgerenergiegesellschaft die Anlage betreibt. Allerdings darf die Bürgerenergiegesellschaft selbst oder stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen sind, oder ein mit der Bürgerenergiegesellschaft verbundenes Unternehmen in den vergangenen drei Jahren vor der Anmeldung keine weitere PV-Anlage desselben Segments in Betrieb genommen haben. In § 3 Nr. 15 EEG ist definiert, was eine Bürgerenergiegesellschaft ist. Der Begriff setzt verschiedene Merkmale voraus; nötig sind jedenfalls 50 stimmberechtigte Personen, wobei das Merkmal des Stimmrechts an weitere Voraussetzungen geknüpft ist.
Autoren dieses Beitrages:
Rechtsanwälte Marcel Nussberger und Peter Nümann