SOLARPAKET 1: Keine Pönale bei Defekt und unverzüglicher Reparatur der Fernwirkeinrichtungen

Wer die „technischen Vorgaben“ des § 9 EEG wie Fernwirkeinrichtungen für den Netzbetreiber nicht installiert, wird vom Netzbetreiber zur Kasse gebeten, und zwar saftig: 10 € „Pönale“ pro kW installierte Leistung sind zu zahlen, bei nachträglicher Installation reduziert sich die Pönale auf € 2 – rückwirkend, d.h. es gibt 8 € pro kW zurück.
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Bei Solaranlagen des zweiten Segments (auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden) soll es eine Rolle rückwärts geben: Die Ausschreibungsgrenze wird wieder auf 750 kW zurückgenommen, d.h. Anlagen über 750 kW bekommen ab Inkrafttreten des Gesetzes nur eine Förderung durch die Marktprämie, wenn sie an einer Ausschreibung teilgenommen und einen Zuschlag auf einen dort „gebotenen“… weiterlesen…

Bei der Zusammenfassung von Anlagen nach dem EEG entfällt ein vor allem für PV-Anlagenbesitzer relevantes Ärgernis: Dachanlagen an verschiedenen Netzanschlüssen werden bei der Vergütungsberechnung nicht mehr zusammengefasst, genauer: Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, gelten nicht mehr als eine… weiterlesen…
SOLARPAKET 1; Ü20 – Vergütung wird verlängert

Die Regelung für PV-Anlagen, deren Förderdauer abgelaufen ist („Ü20“) wurde bis zum Ende des Jahres 2032 verlängert.
Für die betreffenden Anlagen bleibt es bei der Vergütung des eingespeisten Stroms nach Maßgabe des Jahresmarktwertes abzüglich einer Vermarktungskostenpauschale, jedoch bis maximal 10 ct/kWh.
Die gesetzliche Vergütung des Strom aus „ausgeförderten Anlagen“, die in § 21 Abs. 1 Satz… weiterlesen…