SOLARPAKET 1: Naturschutzfachliche Mindestkriterien für Solaranlagen des ersten Segments
Das Solarpaket 1 will für neue Photovoltaikanlagen des ersten Segments die Einhaltung von Naturschutz-Mindestkriterien sicherstellen. Konkret müssen Freiflächensolaranlagenbetreiber, die die EEG-Förderung in Anspruch nehmen oder Gebote abgeben wollen, grundsätzlich mindestens drei von fünf naturschutzrelevanten Kriterien erfüllen.
Die Regelung in den neu eingeführten aber noch nicht in Kraft getretenen §§37 Abs. 1a (für Ausschreibungsanlagen) und 48 Abs. 6 (für Anlagen bis 1 MW) EEG erfasst aber dem Wortlaut nach in § 48 auch Anlagen auf Gebäuden (was offensichtlich ein redaktioneller Fehler ist), in jedem Fall aber nach beiden Regelungen alle Anlagen des ersten Segments, also auch PV-Anlagen auf (sonstigen) baulichen Anlagen.
Die vorgesehenen fünf Kriterien sind:
1. Grundflächen-verbrauch | Die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens. |
2. Bio-diversität | Auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird. |
3. Tierdurch-gängigkeit | Die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird. |
4. Biotop-elemente | Auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt. |
5. boden-schonender Betrieb | Die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist. |
Aus diesen fünf Kriterien darf der Anlagenbetreiber (mindestens) drei Kriterien auswählen, die er auf der konkret betroffenen Fläche gut umsetzen kann („mindestens 3 aus 5“).
Der Nachweis der Erfüllung der Kriterien erfolgt durch eine Eigenerklärung des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber. Bei dieser Nachweispflicht ist zu differenzieren: Die Erfüllung der Kriterien für den Grundflächenverbrauch, für die Tierdurchgängigkeit und für die Biotopelemente (Kriterien 1, 3 und 4) braucht der Anlagenbetreiber nur einmalig nachzuweisen, und zwar zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die Erfüllung der Kriterien für die Biodiversität und für die Bodenschonung (Kriterien 2 und 5) muss der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und danach zusätzlich jeweils zum Ablauf jedes fünften Jahres nachweisen. In beiden Fällen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen.
Diese Regelung gilt insgesamt nur für Anlagen, die erstmals 18 ganze Kalendermonate nach Inkrafttreten des Solarpakets 1 in Betrieb genommen werden. Bereits bestehende Anlagen und Anlagen, die innerhalb der nächsten 18 Monate in Betrieb gehen, sind von dieser Regelung also nicht betroffen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen ist außerdem die Herausgabe eines Leitfadens geplant, der die Regelung näher erläutert.
Autor: Marcel Nussberger