Die Regelung für PV-Anlagen, deren Förderdauer abgelaufen ist („Ü20“) wurde bis zum Ende des Jahres 2032 verlängert.

Für die betreffenden Anlagen bleibt es bei der Vergütung des eingespeisten Stroms nach Maßgabe des Jahresmarktwertes abzüglich einer Vermarktungskostenpauschale, jedoch bis maximal 10 ct/kWh.

Die gesetzliche Vergütung des Strom aus „ausgeförderten Anlagen“, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 von der Nr. 3 zur Nr. 4 EEG-neu wandert, schließt eine wichtige Lücke für kleinere Altanlagen, die wegen ihrer Größe oder veralteten Technik keinen Direktvermarkter finden und ohne diese „Nach-Förderung“ durch das EEG abgebaut würden. Die „Förderung“ besteht allerdings nur in einem Anspruch auf eine Vergütung zum Marktwert.

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