Für Anlagen unter 200 kW(bis Ende 2025: 400 kW) wird, wenn innerhalb der Förderdauer weder Einspeisevergütung noch Direktvermarktung angemeldet wird, eine „unentgeltliche Abnahme“ durch den Netzbetreiber als Einspeiseform bzw. „Vergütungsform“ definiert.

Dies ist nicht nur ein Auffangtatbestand für „vergessene“ Anmeldungen, sondern kann als Alternative zur Direktvermarktung für Betreiber von PV-Anlagen zwischen 100 und 400 kW (bzw. ab 1.1.2026: 200 kW) sinnvoll sein, die lediglich geringe Überschüsse einspeisen. Erträge für den Überschuss sind dann häufig kaum zu realisieren, weil Direktvermarkter kaum Verträge für solche geringen Mengen anbieten und die zu erzielenden Vergütungen nicht kostendeckend für die nötige Steuerungstechnik des Direktvermarkters sind.

Auch zur Vermeidung einer (wegen des Aufwandes der Abwicklung) unerwünschten Vergütung kann diese Möglichkeit nun statt der an sich unzulässigen „wilden“ Einspeisung genutzt werden, die Strafen („Pönalen“) nach sich zieht. Neben Betreibern größeren Anlagen in außergewöhnlichen Konstellationen nutzt die Regelung deshalb auch Besitzern von Steckersolargeräten.

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