Endlich hat der Gesetzgeber die voraussichtlich finale Fassung des Solarpakets 1 vorgelegt. Ein Teil der nunmehr im Rahmen dieses Gesetzespakets anstehenden Änderungen betrifft die Ausschreibungen für Solaranlagen auf Freiflächen und baulichen Anlagen („Solaranlagen des ersten Segments“).

Zunächst erhöht sich die maximal zulässige Gebotsgröße von 20 auf 50 MW.

Außerdem soll in diesem Segment die Ausschreibung zukünftig zweistufig stattfinden. Ein Teil des jeweiligen Ausschreibungsvolumens soll zunächst ausschließlich für besondere Solaranlagen (Agri-PV) zur Verfügung stehen. Wird dieser Topf nicht voll für besondere Solaranlagen ausgeschöpft, wird der Rest dem Volumen für die Gebote für „normale“ Solaranlagen des 1. Segments zugeschlagen. Was zunächst wie bloße Bürokratie klingt, kann in der Praxis bedeuten, dass eine „besondere Solaranlage“ mit einem Gebot auf einen anzulegenden Wert von 8,5 ct/kWh wegen geringer Konkurrenz den Zuschlag erhält, eine „normale“ Freiflächenanlage mit einem Gebot auf einen anzulegenden Wert von 6,9 ct/kWh aber keine Berücksichtigung finden kann.  

Für besondere Solaranlagen gilt außerdem ein abweichender Gebots-Höchstwert. Dieser beträgt im Jahr 2024 pro Kilowattstunde 9,5 Cent und wird in den Folgejahren aus den Geboten der Vorjahre ermittelt.

(Edit: letzter Satz von Peter Nümann ergänzt)

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