Auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten kann zukünftig auch ohne Zuschlag in der Ausschreibung eine Freiflächenanlage (unter 1 MW/Bürgersolar) errichtet werden, wenn keine Verordnung des jeweiligen Bundeslandes zur Begrezung der entsprechenden Flächen nach § 37c Abs.1 EEG-neu entgegensteht.

Allerdings reduziert sich bei Freiflächenanlagen, die ohne Zuschlag auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, der anzulegende Wert für neu in Betrieb gehende Anlagen ebenfalls auf null, wenn die Bundesnetzagentur eine entsprechende Ankündigung bekannt macht, dass in den Ausschreibungsverfahren keine Gebote für Freiflächenanlagen mehr abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, weil der 80 GW-Deckel erreicht sei (§ 48 Abs. 5 EEG-neu).

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