Bei Solaranlagen des zweiten Segments (auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden) soll es eine Rolle rückwärts geben: Die Ausschreibungsgrenze wird wieder auf 750 kW zurückgenommen, d.h. Anlagen über 750 kW bekommen ab Inkrafttreten des Gesetzes nur eine Förderung durch die Marktprämie, wenn sie an einer Ausschreibung teilgenommen und einen Zuschlag auf einen dort „gebotenen“ anzulegenden Wert für die Förderung erhalten haben.

Das war im ursprünglichen Entwurf nicht enthalten und ist eine unbedingt zu berücksichtigende Überraschung für Projekte über 750kW. Die anzulegenden Werte, die noch einen Zuschlag erhalten haben, sind in den letzten Ausschreibungen auf etwa das Niveau des gesetzlichen anzulegenden Wertes für Volleinspeiseanlagen bei 9,5 ct gesunken. Um sicher einen Zuschlag zu erhalten, wird man wohl geringere Gebote abgeben müssen, oder mit erheblichen Unsicherheiten leben.

Lediglich bei Überschusseinspeiseanlagen ergibt sich ein Vorteil, weil der durch die Herabsetzung bedingte Wechsel in die Ausschreibung zu höheren anzulegenden Werten führen dürfte, als die für große Überschusseinspeiseanlagen geltenden gesetzlichen Werte , die bei 7 ct liegen.

Die Änderung tritt aber aufgrund einer Übergangsregelung erst in etwa einem Jahr in Kraft.

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