Gute Nachrichten für PV-Dachanlagen im Außenbereich:

Ab Inkrafttreten des Gesetzes und Vorliegen der EU-beihilferechtlichen Genehmigung können neue PV-Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich, für die vor dem 1. März 2023 Bauantrag, Bauanzeige oder Antrag auf Zustimmung gestellt, Kenntnisgabe oder Baubeginn erfolgt ist, als PV-Dachanlagen gefördert werden. Das bedeutet, dass die höhere Dachvergütung bzw. die Marktprämie nach dem entsprechenden höheren anzulegenden Wert verlangt werden kann, auch wenn die Gebäude keine Stallungen sind und nicht Zusammenhang mit einer neu errichteten Hofstelle stehen.

Das betrifft nur neue Anlagen, also Anlagen, die nach dem noch nicht feststehenden Datum in Betrieb gehen (§ 3 Nr. 30 EEG).

Die um mehr als 10 Jahre nach hinten verlegte Frist für sonstige Gebäude, die Fehlanreize für Neubauten im Außenbereich vermeiden soll, eröffnet die Möglichkeit, auf die in der Zwischenzeit, also ab April 2012 errichteten Gebäude oder noch zu errichtende Gebäude, für die die o.g. Voraussetzungen vorliegen, eine PV-Anlage zu ergänzen.

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