Bisher galt die Regel, dass Anlagen bis zu 10,8 kW unter bestimmten Voraussetzungen einfach an das Netz angeschlossen werden durften. Dies galt für den Fall, dass eine Frist von einem Monat nach Eingang des Anschlussbegehrens abläuft, ohne dass der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden einen sog. Zeitplan vorlegt oder von diesem noch erforderliche Informationen zur Prüfung des Netzanschlussbegehrens verlangt. Durch die Änderung des § 8 Abs. 5 Satz 2 EEG gilt dies nunmehr für alle Anlagen bis zu 30 kW, allerdings dahingehend einschränkend nur für den Anschluss an einen auf dem Grundstück bereits bestehenden Netzverknüpfungspunkt. Die bisherige Regelung kannte eine solche ausdrückliche grundstücksbezogene Regelung nach dem Wortlaut nicht.

Darüber hinaus gibt es für die darauffolgende Phase der Begehrensprüfung, nachdem von dem Netzbetreiber angeforderte weitere erforderliche Informationen (s.o.) vom Anschlussbegehrenden eingereicht wurden, eine weitere Frist von acht Wochen. Nach dem reaktionslosem Ablauf dieser zweiten Frist darf der Netzanschluss nach den für den Netzanschluss maßgeblichen Regelungen für Anlagen bis zu 30 kW vorgenommen werden kann. Durch die Neueinführung des § 8 Abs. 6a EEG gilt das eben für die zweite Phase beschriebene nunmehr sogar auch für Anlagen bis zu 100 kW, allerdings nur soweit bereits ein ausreichender Netzanschluss auf dem Grundstück vorhanden ist.

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