PV auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten und Agri-PV wird bals auch ohne Zuschlag gefördert

PV-Freiflächenanlagen auf (ehemaligen) landwirtschaflichen Flächen sind nur in „benachteiligten Gebieten“ im Sinne bestimmter EU-rechtlicher Vorschriften zulässig. Das allerdings sind große Gebiete im ländlichen Raum. Bisher war für eine EEG-Förderung (Marktprämie) einer PV-Anlage in diesen Gebieten eine Teilnahme an der Ausschreibung erforderlich, die erst ab einer Anlagengröße von einem Megawatt (1MW) möglich war. Kleinere Freiflächenanlagen, die ohne Ausschreibung nach dem gesetzlichen anzulegenden Wert förderbar sind, konnten auf diesen Flächen nicht gefördert werden.

Diese Lücke wurde mit dem Solarpaket I geschlossen und die Förderung ist ab dessen Inkrafttreten auch ohne Zuschlag in der Ausschreibung, also nach § 48 EEG, möglich. Allerdings müssen die Flächen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, insbesondere dass das entsprechende Bundesland nicht durch besondere Verordnung nach § 37c Abs.1 EEG-neu die Flächen wieder eingeschränkt hat, die gefördert werden.

Eine entsprechende Förderung ohne Zuschlag ist zukünftig auch für „Agri-PV“ möglich, und sehr interessant. Der anzulegende Wert erhöht sich für diese „besonderen Solaranlagen“, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen mit insgesamt einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für Anlagen auf Mooren, die wiedervernässt werden sowie bestimmten Gewässern um 2,5 cent/kWh. Dieser Wert wird jährlich angepasst auf die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 EEG geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach § 48 Absatz 1 EEG.

Da Agri-PV auch baurechtlich (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) im Außenbereich auf Flächen bis 2,5 ha ohne Bebauungsplan zulässig geworden ist, wenn ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einem landirtschaftlichen , gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht, können kleinere Projekte zur Erprobung von Agri-PV jetzt ohne großen Aufwand realisiert werden.

Die neuen Regelungen werden eigntlich direkt nach Inkrafttreten (nach Verkündung im Bundesanzeiger) wirksam. Hiermit ist noch im Mai zu rechnen. Sie stehen allerdings noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU (§ 101 EEG-neu). Solange diese nicht erteilt ist, werden die alten Regelungen angewendet.

Eine Übersicht der neuen anzulegenden Werte für die Förderung von Freiflächen-PV und Agri-PV finden Sie oben und hier zum Download:

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