Liegt der Netzverknüpfungspunkt nicht auf demselben Grundstück, müssen Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien oft kostenintensive Leitungen über Umwege verlegen, weil der direkte Weg zum Netzverknüpfungspunkt über Grundstücke führen würde, deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Duldung nicht bereit sind.

Mit dem Ziel, die Verlegung von Anschlussleitungen und damit den Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu beschleunigen sollten die ursprünglich geplanten Fassungen der §§ 11a, 11b EEG n.F. eine Duldungspflicht privater Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigter sowie für die öffentliche Hand normieren. Damit sollte eine optimale Leitungsführung gesichert werden und das Risiko einer enormen zeitlichen Verzögerung und Mehrkosten in Millionenhöhe behoben werden, die bereits die Verweigerung eines einzelnen Grundstückseigentümers regelmäßig mit sich bringt.

Schlussendlich sind mit den nunmehr beschlossenen §§ 11a, 11b EEG n.F. lediglich Duldungspflichten für Grundstücke normiert worden, die sich in der öffentlichen Hand befinden.

Durch diese Neuregelung ändert rechtlich dem Grunde nach nichts, denn dass die öffentliche Hand ihre Grundstücke ohnehin den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien zur Verfügung stellen musste, ist vor der Rechtsprechung bereits anerkannt gewesen. Die normierte Klarstellung verringert lediglich in der Praxis das Risiko eine solche Duldungspflicht mithilfe langwieriger Gerichtsprozesse durchsetzen zu müssen.

Eine Enttäuschung stellt diese neue Norm dennoch zum Teil dar, denn die oben skizzierten Probleme von Zeit- und Kostenrisiken bestehen bei privaten Nachbargrundstücken nach wie vor.

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