SOLARPAKET 1: höhere Fördersätze für PV

Das Solarpaket 1 bringt überraschend gute Nachrichten für Dachanlagen-Projekte bis 1 MW, die mit der Inbetriebnahme noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen (voraussichtlich noch im Mai 2024) warten können oder ohnehin erst später im Jahr in Betrieb gehen sollten.
Die Fördersätze (anzulegenden Werte) für Dachanlagen bzw. PV-Anlagen in/an/auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden) erhöhen sich für Anlagen gegenüber den Sätzen, die durch Degression bereits leicht hierunter gefallen wären, bis 10 kW auf 8,51, bis 40 kW auf 7,43 und ab 40 kW bis 1 MW mit einem erheblichen Aufschlag auf 7,64 ct/kWh, also über den Wert bis 40kW(!). Hierdurch werden größere Überschuss-PV-Anlagen ein bisschen besser als kleinere gefördert, das ist bereits ein Paradigmenwechsel, der allerdings in der Gesetzesbegründung überhaupt nicht erwähnt wird. Für Volleinspeiseanlagen ergibt sich hierdurch ein noch größerer Sprung nach oben, denn für diese erhöhen sich die allgemeinen Sätze wie bisher um 4,8 ct/kWh bis 10 kWh, 3,8 bis 40 kW, 5,1(!) bis bis 100 kW, 3,2 bis 400 kW und 1,9 bis 1 MW. Da es auch hier ab 40 kW einen Sprung nach oben gibt (der bisher den niedrigen Grundbetrag etwas ausgleich), stehen Volleinspeiseanlagen ab 40 kW bis 100 kW wesentlich besser als Anlagen von 10 bis 40 kW.
Allerdings bleibt es wie immer für den Anlagenteil bis 40 kW bei dem niedrigeren Wert und der höhere Wert wird nur anteilig für den Anlagenteil darüber gewährt. Es hilft also nicht, 41 kW-Anlagen zu bauen.
Die Gesetzesbegründung weist auf die Erhöhung des anzulegenden Wertes für Anlagen ab 40 kW hin, begründet diesen „Bonus“ für größere Anlagen aber nicht.
Volleinspeiseanlagen bis 1 MW können im Ergebnis insgesamt folgende anzulegende Werte erreichen:
13,27 ct/kWh bis 10 kW
11,19 ct/kWh bis 40 kW
12,69 ct/kWh bis 100 kW
10,81 ct/kWh bis 400 kW
9,52 ct/kWh bis 1 MW.
Auch für PV-Freiflächenanlagen und PV-Anlagen auf baulichen Anlagen, die nicht Gebäude oder Lärmschutzwände sind, werden die anzulegenden Werte leicht nach oben korrigiert.
Vor allem aber bekommen besondere PV-Anlagen (Agri-PV, Anlagen auf Parkplätzen, wiedervernässten Mooren oder künstlichen/künstlich veränderten Gewässern) einen Zuschlag von vorläufig 2,5 ct. Ab 2025 wird nach Maßgabe der Ausschreibungen angepasst.
Zu beachten ist, dass die o.g. Werte auch wieder jeweils am 1. Februar und 1. August um ein Prozent sinken (Degression).
Zu beachten ist außerdem, dass ab dem 12. Kalendermonat nach Verkündung des Gesetzes die Ausschreibungsgrenze wieder auf 750 kW sinkt („Rolle rückwärts“),so dass sich der oben jeweils mit 1MW genannte Maximalwert für die Förderung auf 750 kW senkt. Anlagen über 1 MW zum jetzigen Stand und dann über 750 kW werden nur nach „Ersteigerung“ eines anzulegenden Wertes im Ausschreibungsverfahren gefördert.
Die Fördersätze werden für nach Inkrafttreten (nach Verkündung im Bundesanzeiger) in Betrieb genommene Anlagen wirksam. Hiermit ist noch im Mai zu rechnen. Sie stehen allerdings noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU (§ 101 EEG-neu). Solange diese nicht erteilt ist, werden die alten Fördersätze angewendet.
Eine Übersicht der neuen anzulegenden Werte finden Sie oben und hier zum Download:
Hinweis 08.05.2024: In einer früheren Version des PDF/der Grafik zu diesem Artikel war die bereits eingetretene Degression der Zuschläge für Volleinspeiseanlagen nicht berücksichtigt. Wir haben dies berichtigt und die korrekten Werte eingesetzt.
