red white puzzleIn Mehrfamilienhäusern mit eigener Stromerzeugung, z.B. aus einer Photovoltaikanlage oder einem BHKW, wird der produzierte Strom in verschiedenen Bereichen und von verschiedenen Personen genutzt. Je nach Konstellation kann eine EEG-umlagebegünstigte Eigenversorgung vorliegen  oder eine voll umlagepflichtige Stromlieferung. Nur für letztere kann Mieterstromförderung in Anspruch genommen werden, aber nur unter engen Voraussetzungen. Ob mit dem Strom „Mieter“ oder z.B. Wohnungseigentümer versorgt werden, spielt dabei gar keine Rolle; und im Grunde auch nicht, ob ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. Es kommt vielmehr auf „Personenidentität“, den „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“, die Anlagengröße und die Art des Gebäudes an.

Verwirrt? Dann schaffen wir mal Ordnung!

In dieser kleinen Artikelserie wollen wir alle relevanten Begriffe und Fallgestaltungen kurz ansprechen, die bei der Versorgung eines Mehrfamilienhauses mit eigenem Strom eine Rolle spielen.

 

Zunächst, als Grundlage, behandeln wir die

Abgrenzung zwischen Eigenversorgung und Stromlieferung

 

 a.       Eigenversorgung

Eine EEG-umlagebegünstigte Eigenversorgung liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den mit der Anlage produzierten Strom in unmittelbar räumlicher Nähe selbst verbraucht (Personenidentität).

Das kommt für den in der Wohnung des Anlagenbetreibers selbst verbrauchten Strom in Betracht, oder auch für den vom Vermieter selbst erzeugten Strom, der von ihm für den Betrieb der Gemeinschaftsanlagen verbraucht wird.

Wenn der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft den Strom erzeugt, und jeder einzelne Wohnungsbesitzer (Eigentümer oder Mieter) den Strom verbraucht, liegt aber keine solche Personenidentität vor. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, deren Mitglieder gemeinsam den Strom erzeugen, den sie verbrauchen, soll nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht ausreichen, um „Personenidentität“ zu begründen. Die sich selbst versorgende „Hausgemeinschaft“ soll also keine Eigenversorgung betreiben, soweit deren Mitglieder den Strom in ihren einzelnen Wohnungen verbrauchen. Nur der Verbrauch „als Gemeinschaft“, also in der gleichen Gruppe, die auch die Anlage betreibt, ist Eigenversorgung.

Der Stromverbrauch im Mehrfamilienhaus kann also Eigenversorgung sein, wenn der Vermieter oder die WEG  die von ihnen betriebenen Gemeinschaftsanlagen mit Strom aus dem von ihnen betriebenen Stromerzeugungsanlagen versorgen, oder für den in den Wohnungen  verbrauchte Strom, wenn dieser vom jeweiligen Wohnungsbesitzer  „selbst“  erzeugt wurde.

Dass bei Mitbewohnern einer Wohnung, von denen nur einer die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt, keine „Personenidentität“ mit dem Anlagenbetreiber besteht, ist in der Praxis zum Glück selten ein Hindernis. Hier wird meist einfach nicht weiter differenziert, auch wenn Untermieter, WEG- und Familienmitglieder nicht „personenidentisch“ mit dem Anlagenbetreiber sind.

Warum man da nicht mehr unterscheidet, bei verschiedenen hinter demselben Anschluss liegenden Wohnungen aber doch, und warum die Mitgliedern einer Betreibergemeinschaft den gemeinschaftlich  „selbst“ erzeugten Strom nicht als Eigenversorgung verbrauchen können, ist letztlich ungeklärt.

 

b.      Stromlieferung

Eine Stromlieferung  nimmt die Bundesnetzagentur im Umkehrschluss zur Definition der Eigen­versorgung beim Verbrauch hinter demselben Stromanschluss immer dann an, wenn Letzt­ver­braucher und Betreiber der Stromerzeugungsanlage nicht identisch sind. In diesen Fällen wird vom Anlagenbetreiber die volle EEG-Umlage gefordert, weil er Strom an den Letztverbraucher „liefert“. Auf das Vorliegen eines Stromliefervertrages oder die Bezahlung des Stroms komme es nicht an.

Wenn der Vermieter seinen Mietern selbst erzeugten Strom überlässt, liegt also eine Stromlieferung vor, unabhängig davon, ob dieser Strom Kilowattstundenweise verkauft wird, oder in der Miete enthalten ist. Selbst ein kostenlos eine separate Wohnung nutzendes Familienmitglied wird vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage „beliefert“, wenn es nicht mit diesem „personenidentisch“ ist.

Für Strom, der über das öffentliche Stromnetz geliefert wird, wird das gleiche Gesetz allerdings anders angewendet: Wer die Stromerzeugungsanlage betreibt, spielt keine Rolle. Der Elektrizitäts­versorger, der den Strom kaufmännisch-bilanziell an den Letztverbraucher „liefert“, also an den Endkunden verkauft, ist EEG-umlagepflichtig.

Beim Netzstrom als EEG-Umlage-pflichtige Stromlieferung wird hierbei auch mit erfasst der Strom, der von einer Gemeinschaft oder einem Vermieter als „Letztverbraucher“ eingekauft, dann aber an Dritte zur Verfügung gestellt wird, was zum Beispiel bei hauseigenen BHKW mit „Summenzählermodel“ häufig praktiziert wird, aber auch bei Wohnheimen, Ferienwohnungen oder bei Untervermietungen. Auf dem vom (Netz-)Stromversorger gelieferten Strom ist die EEG-Umlage bereits abgeführt und im Preis enthalten.

Betreibt diese Gemeinschaft oder dieser Vermieter nun eine eigene Stromerzeugungsanlage, kommen die zwei verschiedenen Anwen­dungs­weisen des gleichen Gesetzes  in Konflikt: Einerseits soll der Vermieter bzw. die Gemeinschaft Strom­be­zieher „Letztverbraucher“ sein (Netzstrom), andererseits soll der „eigene“ Strom an die Mieter als Letztverbraucher geliefert worden sein. Stromlieferung ist nun nicht mehr gleich Stromlieferung.

Die Bundesnetzagentur hat dafür eine Lösung: Eigentlich sei der beschriebene Vermieter verpflichtet, die EEG-Umlage für den gesamten von ihm an die Mieter „gelieferten“ Strom zu bezahlen. Wenn die Umlage auf den Netzstrom aber bereits bezahlt sei, werde das angerechnet. Das macht Sinn, auch wenn es nicht im Gesetz steht. Millionen Vermieter von Wohnheimen, Ferienwohnungen, Hotelzimmern sind damit zwar umlagepflichtige „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“, müssen dies aber nicht beachten, weil die vom Elektrizitätsversorger  bereits bezahlte EEG-Umlage stillschweigend angerechnet wird.

Allerdings ist diese Lösung für den eigenerzeugende Vermieter mit einem Problem behaftet: Er muss den an seine Mieter gelieferten Strom nach Eigenstrom und Netzstrom getrennt zählen. Liefert er den gesamten selbsterzeugten Strom an Mieter, ist das einfach: Die erzeugte Menge entspricht der gelieferten Menge. Verbraucht er aber auch einen Teil selbst (z.B. in den Gemeinschaftsanlagen, siehe oben), ist die getrennte Zählung des gelieferten vom selbst verbrauchten Strom zählertechnisch meist nur mit Smart-Metering zu bewältigen.
Sie finden das kompliziert? Die Details sind noch viel komplizierter!

Nähere Informationen zur Betreiberstellung, Personenidentität und anderen Fragen finden Sie im EEG-Umlage-Info des Solidarfonds Eigenversorgung.

Um Ihnen eine Anleitung zum Umgang mit den einzelnen Fallkonstellationen im Mehrfamilienhaus zu geben, veröffentlichen wir die mit diesem Artikel beginnende Serie zu verschiedenen typischen Konstellationen im Mehrfamilienhaus.

Wenn auch das für Sie nicht reicht – unterstützen Sie uns!

Wir möchten die oben beschriebenen Inkonsistenzen und eine sinnvollere und logischere Lösung zur Auslegung des EEG in einem Gutachten aufzeigen, das die uns unterstützenden Vereine  veröffentlichen und der Politik der Clearingstelle vortragen würden. Hierzu sammeln wir finanzielle Beiträge ab € 1.000 von Betroffenen. Diese erhalten das Gutachten als erste und können sicher sein, dass ihre besonderen Fragen an die Begutachtung berücksichtigt werden.

Bitte wenden Sie sich bei Interesse an Rechtsanwalt Peter Nümann.

 

Natürlich stehen wir Ihnen auch zur Verfügung, wenn Sie sich individuell beraten oder vertreten lassen wollen.

Zum Folgeartikel geht es hier entlang.

 

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