red white puzzleSeit dem Inkrafttreten der Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV) sind mittlerweile drei Monate vergangen. Eigentlich müssen Anlagenbetreiber ihre Anlagen nun in das neue, bei der Bundesnetzagentur geführte, elektronische (Marktstammdaten-)Register eintragen, allerdings ist das Register immer noch im Aufbau befindlich und deshalb offline. Im Herbst 2017 soll die Meldepflicht für alle Neuanlagen und die Integration aller anderen Marktakteure möglich sein, ein genaues Datum ist aber nicht bekannt.

Damit stellt sich für die Anlagenbetreiber, denen bei Verstoß gegen ihre Meldepflichten erhebliche Sanktionen drohen, die Frage, wie sie ihren Meldepflichten nachkommen können.

Meldungen zu PV-Anlagen

Nach den Angaben der Bundesnetzagentur sollen derzeit das „alte“ Anlagenregister“ und das alte „PV-Meldeportal“ zur Meldung weiterverwendet werden. Anlagenbetreiber müssen innerhalb eines Monats ab Inbetriebnahme bzw. ab Erteilung einer Genehmigung die Meldung vornehmen. Soweit nach der MaStRV Daten gemeldet werden müssten, aber nicht gemeldet werden können, so müssen diese, wenn das Webportal vollständig funktioniert umgehend nachgetragen werden. Zwar schreibt die Bundesnetzagentur, dass keine Bußgeldverfahren eingeleitet würden für Verzögerungen die mit der verspäteten Inbetriebnahme des Webportals zusammenhängen, es finden sich andererseits aber keinerlei Hinweise, wie die Anlagenbetreiber Kenntnis darüber erlangen, wann das Webportal komplett verfügbar ist. Im Zweifel ist hier davon auszugehen, dass diese Kontrollpflicht bei den Anlagenbetreibern liegt.

Meldungen/ Registrierung von KWK-Anlagen

Für die Registrierung von KWK-Anlagen hat die Bundesnetzagentur ein Formular samt Ausfüllhilfe bereitgestellt. Die Meldepflicht gilt für KWK-Anlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder wenn sie an einer KWK-Ausschreibung teilnehmen wollen/sollen. Die Meldung muss spätestens einen Monat ab Inbetriebnahme erfolgen.

Meldungen zum Mieterstromzuschlag

Um den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag zu realisieren müssen PV-Anlagenbetreiber die diese Form der Veräußerung wählen ebenfalls ihre Anlage über das neue Webportal registrieren. Solange dies noch nicht möglich ist, ist ein von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Die Zuordnung zum Mieterstrom ist gegenüber dem Netzbetreiber gem. §§ 21b und 21c EEG vorzunehmen. Die Auszahlung hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission ab. Es gibt leider keinerlei Anhaltspunkte, wann über diese seitens der EU-Kommission entschieden wird.

Bestandsanlagen und sonstige Registrierungen

Auch die Registrierung von Bestandsanlagen oder von Marktakteuren und Behörden ist noch nicht möglich. Die Frist zur Meldung von Daten von Bestandsanlagen läuft bis zum 30.9.2017.

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