Derzeit erreichen Solaranlagenbetreiber vermehrt Schreiben von den für die Erhebung der Stromsteuer zuständigen Hauptzollämtern. Dies führt häufig zu großen Verwirrungen, da insbesondere in Bezug auf kleinere Anlagen die Information kursiert, dass diese stromsteuerbefreit sind. Dies ist jedoch seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2019 nicht mehr ganz korrekt. Zwar ist es richtig, dass Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt und Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt zum Selbstverbrauch vor Ort von der Stromsteuer befreit werden können, dies passiert jedoch nicht automatisch. Der Anlagenbetreiber muss dafür selbst tätig werden und eine förmliche stromsteuerrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) beantragen.

Je nach Anlagengröße sind dazu die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke Nrn. 1421,1421a und 1421az bzw. 1422,1422a und 1422az zu verwenden.

Eine Ausnahme gilt jedoch für die Entnahme von Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu einem Megawatt. Bei diesen Anlagen besteht für die Entnahme von stromsteuerbefreitem Strom eine allgemeine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Stromsteuerverordnung (StromStV). Eine förmliche Erlaubnis ist nicht erforderlich.

Die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom ist von der Erlaubnis als Versorger oder Eigenerzeuger nach § 4 Abs. 1 StromStG zu unterscheiden. Demnach bedarf derjenige,

  • der als Versorger Strom leistet oder
  • der als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt

einer Erlaubnis. Ausnahmen sind für den Eigenerzeuger vorgesehen. Für sogenannte eingeschränkte Versorger nach § 1a VI, VII StromStV reicht eine schriftliche Anzeige nach dem amtlichen Vordruck Nr. 1412 aus, § 2 Abs. 3 StromStV aus.

Um beurteilen zu können, aus welcher Anlagenart man den Strom entnimmt bzw. leistet, muss man die Frage klären, ob im stromsteuerrechtlichen Sinne eine oder mehrere Anlagen bestehen. Dies richtet sich nach den tatsächlichen und technischen Gegebenheiten. Die Generalzolldirektion hat dazu einen Leitfaden erstellt. Die Frage, wann eine und wann mehrere Anlagen vorliegen ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Man sollte sich daher für jede Anlage neu an dem Leitfaden orientieren.

Sollte Sie Post vom Hauptzollamt erreichen, ist es ratsam möglichst zeitnah die entsprechenden amtlichen Vordrucke auszufüllen und – falls auf Ihre Anlage zutreffend – die passenden Erlaubnisse zu beantragen. Als Versorger oder Eigenerzeuger ist man grundsätzlich Steuerpflichtig nach § 5 Abs. 1, 2 StromStG. Die Stromsteuer entsteht permanent, wenn keine Erlaubnis zur steuerfreien Stromentnahme vorliegt. Sie sind dann nach § 8 Abs. 9 StromStG verpflichtet eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen und die Steuer sofort zu entrichten. Lediglich Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 1 Megawatt sind im Rahmen der allgemeinen Erlaubnis nicht davon betroffen. Wenn bisher keine Steueranmeldung erfolgt ist, sollte auch diese – im Zweifel nachträglich – erfolgen. Eine Nichtabgabe einer Steueranmeldung kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

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