Photovoltaik auf GebäudenFür viele PV-Investoren stellt sich die Frage, wie sie ihre Mängelansprüche durchsetzen können, wenn die von ihnen betriebene PV-Anlage entweder mangelhaft ist oder wird. Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch ist von der vertraglich zugesicherten Garantie des Herstellers zu trennen.

Hintergrund ist die Tatsache, dass bei PV-Anlagen die auf oder an Gebäuden errichtet sind im Hinblick auf die Geltendmachung solcher Ansprüche eine Hürde zu nehmen ist: Die Gegenseite beruft sich, vor allem wenn mehr als zwei Jahre seit der Errichtung verstrichen sind, häufig auf die Einrede der Verjährung und verweigert die Erfüllung des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs.

Im Bereich von PV-Anlagen sind zwei verschiedene Verjährungsfristen maßgeblich, eine „kurze“ von zwei Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und eine „längere“ von fünf Jahren nach § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB. Im letzten Fall muss eine Sache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet worden sein. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, Sache, die sich dadurch definiert, dass sie durch Verwendung von Arbeit und Material mit dem Erdboden verbunden und hergestellt wird; unbeweglich ist die Sache, wenn sie, nur mit erheblichem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann, sei es allein wegen ihrer Größe und ihres Gewichts (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 634 a Rn. 10).

Nach dem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.10.2013 – VIII ZR 318/12 entschieden hat, dass bei der Montage mangelhafter Komponenten einer PV-Anlage nur die zweijährige Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelten soll, wird dies oft auch bei Ansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der gesamten montierten PV-Anlage geltend gemacht. Nach Ansicht des BGH ist die kurze Verjährung deshalb anzuwenden, weil zum einen die PV-Anlage kein Bauwerk sein, sondern lediglich mit einem solchen verbunden, ohne dass sie für das Gebäude an sich verwendet würden.  Zum anderen habe die PV-Anlage viel mehr einen eigenen Zweck, nämlich den der Stromerzeugung samt der Möglichkeit für den gewonnenen Strom eine Einspeisevergütung zu erzielen.

Zu einer PV-Anlage gehören aber neben den Solarmodulen auch noch andere Komponenten, wie etwa der Wechselrichter, die Verkabelung und die Steuerungsanlage. Die Errichtung kann mitunter so komplex sein, dass es nicht allein ausreicht die notwendigen Teile anzuliefern, damit der Bauherr sie dann selbst mittels geeigneter Unterkonstruktion auf oder an seinem Gebäude anbringe, anschließe und in Betrieb nehme. Auch hat die Errichtung Auswirkungen auf das Gebäude, da das Gewicht der PV-Anlage beispielsweise auch Einfluss auf die Statik haben kann. Aufgrund solcher Erwägungen hat das Oberlandesgericht München am 10.12.2013 – 9 U 543/12 Bau (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass im Falle der Montage einer gesamten PV-Anlage sehr wohl die Bauwerkseigenschaft anzunehmen ist, so dass in diesem Fall die fünfjährige Verjährung greift. Da der Fall beim BGH anhängig ist, ist abzuwarten, ob der BGH für den Bereich der (aufgeständerten) PV-Anlagen bei seiner Entscheidung, dass lediglich die kurze Verjährungsfrist greift bleibt, oder ob er sich der Argumentation des OLG München offen zeigt und sogar anschließt.

In der Praxis bedeutet dies, dass sehr genau darauf zu achten ist, ob die ganze PV-Anlage mangelhaft ist, oder ob sich die Mangelhaftigkeit nur auf einzelne Komponenten wie beispielsweise die Solarmodule bezieht. Nur im letzten Fall ist die Einrede der „kurzen“ Verjährung regelmäßig wirksam, so dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Sicherheitshalber sollten Mängel einer PV-Anlage deshalb sobald sie bekannt werden, im besten Fall innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Errichtung, geltend gemacht werden, da im Moment nicht abgeschätzt werden kann wie der BGH entscheiden wird.

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