PeterNuemannUns liegen mehrere Schreiben des Übertragungsnetzbetreibers  TransnetBW vor, mit denen EEG-Umlage von PV-Mietern eingefordert wird.

Kann das denn richtig sein?

Für Eigenversorgungen, die ab 1.August 2014 aufgenommen wurden ist die Antwort leider ja – seit dem EEG 2014 gilt nämlich: Eigenstromverbraucher sind grundsätzlich EEG-umlagepflichtig.

ABER: Nicht berechtigt ist  bei Eigenverbrauch die Forderung der vollen EEG-Umlage. Diese ist nur bei Stromlieferung zu zahlen. 

Wer sich eine PV-Anlage mietet und seinen eigenen Strom verbraucht, steht nämlich günstiger als derjenige, der Strom aus seiner Anlage vor Ort an Dritte liefert. Für ihn gilt ein ermäßigter EEG-Umlagesatz, in gewissen Alt-, Bagatell- und Autarkiefällen sogar Umlagefreiheit.

Modelle wie „PV-Mieten“ der DGS Franken sind damit zu einer begehrten Lösung in Konstellationen geworden, in denen der Stromverbraucher nicht selbst in den Kauf einer PV-Anlage investieren möchte, ein Betrieb durch einen Investor und Stromlieferung an ihn sich wegen der Belastung des Stroms mit der vollen EEG-Umlage aber nicht mehr rechnet. In solchen Fällen kann man an eine Miete der Anlage zum Zweck der Eigenversorgung denken.

Leider hinkt der Gesetzgeber dem eigenen Gesetz hinterher und hat die Abwicklung der Umlageerhebung bei Eigenversorgern bisher nur unzureichend geregelt. Mit einer Neuregelung soll unter anderem die Zuständigkeit von den Übertragungsnetzbetreibern auf die Verteilnetzbetreiber übergehen. Weil diese Neuregelung aber noch nicht verabschiedet ist, wurde die Umlageerhebung bei Eigenversorgern ausgesetzt.

Nicht ausgesetzt wurde dagegen die Umlageerhebung bei der Stromlieferung. Die Übertragungsnetzbetreiber sind daher weiter aktiv und gehen inzwischen die Anlagenbesitzer an, die Strom vor Ort an Dritte liefern.

Ärgerlich wird es dann, wenn diese bei gemieteten Anlagen den tatsächlichen Nutzer ignorieren und den Anlagenvermieter als umlagepflichtige Stromversorger behandeln. So hat z.B. die TransnetBW in einigen uns vorliegenden Fällen PV-Vermietern mitgeteilt, sie seien umlagepflichtig. Sie gälten als Betreiber, weil sie „Kosten und Risiken“ des Anlagenbetriebes trügen. Damit seien Betreiber und Strombezieher nicht mehr identisch, es liege eine Stromlieferung vor.

Das sollte man auf keinen Fall ohne sorgfältige Prüfung akzeptieren.

Schon die Behauptung, der Anlagenvermieter trage Kosten und Risiken des Anlagenbetriebes, ist nämlich im Normalfall falsch. Bei einem Mietvertrag wird Miete bezahlt für die Gewährung des „Gebrauchs“, d.h.  der Mieter bezahlt, um die Anlage zu benutzen und damit seinen eigenen Strom erzeugen zu dürfen. Das Ergebnis dieses Betriebes ist seine Sache, der Strom „gehört“ ihm, sei es (je nach Wetter) viel oder auch wenig.  Er trägt also die Kosten (Miete) und ihm steht das Ergebnis des Anlagenbetriebes zu. Dies beinhaltet das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes, nämlich  dass der Betrieb sich wegen der Relation der Kosten zum Ergebnis „nicht rechnet“. Kosten und Risiken des Anlagenbetriebes trägt also prinzipiell der Mieter.

Noch ärgerlicher ist, dass die Zusammenhänge in den uns vorliegenden Schreiben nicht richtig erläutert werden. Von „Kosten und Risiken“ steht nämlich nichts im Gesetz.  Nach dem Gesetz ist Betreiber, „wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien … nutzt“ (§ 5 Nr. 2 EEG). Wer die Anlage „nutzt“ liegt aber bei der Miete  auf der Hand. Schließlich mietet man eine Sache, um sie für eigene Zwecke zu nutzen. Der Vermieter ist damit von der Nutzung ausgeschlossen und kann insoweit gar nicht mehr Nutzer sein. Das ist das Wesen eines Mietvertrages.

Etwas anderes gilt nur, wenn „Mietverträge“ abgeschlossen werden, bei denen als „Miete“ ein Strompreis und als Leistung des Vermieters nicht die Überlassung der Anlage (oder eines Anlagenteils) zur Nutzung, sondern die „Nutzung“ einer bestimmten Menge von Strom vereinbart wurde. Denn ein solcher Vertrag begründet unabhängig von seiner Überschrift keine Nutzung der Anlage durch den Mieter im wirtschaftlichen Sinne, sondern eine Stromlieferung. Der Mieter trägt dann auch weder die Kosten des Anlagenbetriebes noch dessen wirtschaftliches Risiko. Es kann ihm nahezu egal sein, ob der Anlagenbetrieb als solcher zu teuer wird oder die Anlage mehr oder weniger Strom erzeugt, denn er bezahlt effektiv nicht den Anlagenbetrieb, sondern nur den entnommenen Strom. Tatsächlich liegt dann gar kein Mietvertrag vor, sondern ein Stromliefervertrag.

Erst in solchen Fällen, in denen das Wesen des Vertrages als Mietvertrag in Frage steht, kommt es auf die von TransnetBW in Bezug genommenen „Kosten“ und „Risiken“ an, weil sich über die Frage, wer die wirtschaftlichen Kosten und Risiken bzw. Chancen des Anlagenbetriebes trägt, die Frage beantworten lässt, wer tatsächlich die Anlage „zur Stromerzeugung nutzt“ und wer lediglich Strom nutzt, den ein anderer zunächst durch Nutzung der Anlage auf eigene Rechnung erzeugt hat.

Allein die Abwälzung gewisser Kosten oder Risiken reicht aber für eine Umqualifizierung eines Mietvertrages in einen Stromliefervertrag nicht aus. Andernfalls müssten man die Frage nach Kosten und Risiken auch dann schon stellen, wenn Anlagenbetreiber übliche Wartungs- und Betriebsführungsverträge oder Versicherungen abschließen, oder sich von Modulherstellern oder Beratern Garantien oder Zusicherungen über Leistungen und zu erwartenede Erträge geben lassen. All diese Verträge sind  nur notwendig, weil der Anlagenbetreiber grundsätzlich die jeweiligen Risiken trägt und diese bestmöglich absichern will. Ganz genauso kann sich natürlich auch ein Anlagenmieter absichern, ohne dass derjenige, der durch Übernahme von Wartungsarbeiten, technischen Betriebsführungspflichten oder Zusagen im Rahmen des Vertrages dem Mieter gewisse Kosten oder Risiken abnimmt, hierdurch Anlagenbetreiber und Stromlieferant würde. Die externe Vergabe von technischen Arbeiten, Inanspruchnahme von Gewährleistungs- und Garantiezusagen oder die Absicherung von Risiken über Versicherungen ändern  nichts daran, dass er die Anlage als Eigenversorger selbst betreibt, solange er die Anlage prinzipiell auf eigene Rechnung nutzt.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie betroffen sind. Bitte wenden Sie sich an

RA Peter Nüman  oder  RAss Friederike Schellhas-Mende

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