Photovoltaik auf Gebäuden

Durch das Inkrafttreten der EEG 2014 wurden auch die früher gänzlich befreiten Eigenverbraucher mit der EEG Umlage belastet. Für die Erhebung der EEG-Umlage sind zunächst die Übertragungsnetzbetreiber zuständig. § 91 Nr. 7 EEG 2014 sieht aber vor, dass das Verfahren zur Abwicklung der Umlageerhebung für die Eigenverbraucher durch eine separate Verordnung geregelt werden sollt. Eine derartige Verordnung ist aber noch nicht in Kraft getreten, deshalb bleibt die Erhebung der EEG-Umlage zunächst weiterhin vorläufig ausgesetzt.

Allerdings hat das Bundeskabinett am 3. Dezember 2014 einen Entwurf zur Novelle der „Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem EEG“ beschlossen und nun dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt.

Laut des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist das Ziel dieser Verordnung „die Ausgleichsmechanismusverordnung anzupassen und zu aktualisieren, aber auch die Transparenzvorschriften für die EEG-Umlage weiter zu verbessern sowie inhaltlich und zeitlich zu bündeln.“

Die Verordnung sieht vor, dass die Eigenversorger  nicht – wie bisher im EEG 2014 vorgesehen – die Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zahlen müssen, sondern an die Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist und der dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung auszahlt.

Dies würde den Netzbetreibern ermöglichen, EEG-Förderung und EEG-Umlage miteinander zu verrechnen. Für die Anlagenbetreiber bedeutet das eine Vereinfachung, weil sie für die Abwicklung des EEG 2014 mit dem Anschlussbetreiber einen einheitlichen Ansprechpartner haben.

Der Text des Entwurfs der Verordnung ist auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Novelle einsehbar.

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ist noch nicht absehbar. Es muss zunächst die Entscheidung des Bundestages abgewartet werden.

 

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