Photovoltaik auf GebäudenMit Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014 wurde die Rechtslage dahingehend geändert, dass die von der EEG-Umlage gänzlich befreiten Eigenversorger nun zumindest teilweise mit der Umlage belastet werden.

Zuständig für die Erhebung der EG-Umlage sind zunächst die Übertragungssnetzbetreiber (Tennet TSO, 50Hertz Transmission, Amprion, TransnetBW).  Das  Verfahren zur Abwicklung der Umlageerhebung für die Eigenverbraucher soll gem. § 91 Nr. 7 EEG 2014 durch eine separate Verordnung geregelt werden. Diese soll insb. Melde- und Abrechnungsverfahren festlegen, und könnte auch eine Übertragung der Erhebung auf die Verteilnetzbetreiber beinhalten. Eine derartige Verordnung liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

Deshalb haben die Übertragungsnetzbetreiber die unterjährige Abwicklung nach § 61 EEG 2014 bis zur Festlegung des Melde- und Abrechnungsverfahrens vorerst ausgesetzt, sodass zunächst weder Meldungen noch Abschlagzahlungen erforderlich sind. Zu beachten ist allerdings, dass trotz der vorläufigen Aussetzung der EEG-Umlage-Erhebung die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 davon unberührt bleibt. Die Mitteilung der Energiemenge an den Übertragungsnetz-betreiber muss also auf Anforderung weiterhin unverzüglich erfolgen, und sonst jedenfalls bis Ende Mai des Folgejahres, erstmals also im Jahr 2015 für das laufende Jahr. Die entsprechende Meßtechnik muss also trotz der Aussetzung installiert sein und die Ablesung und Abrechnung zum Jahresende vorgesehen werden.

Solange die Verordnung nicht in Kraft getreten ist, werden keine Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage für Eigenverbrauch erhoben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfällt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die EEG-Umlage nach Klärung des Verfahrens auch für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nachträglich in Rechnung gestellt wird. Die Betroffenen sollen deshalb auf eine rückwirkende Heranziehung vorbereitet sein und bereits zum jetzigen Zeitpunkt entsprechende Rücklagen bilden.

Wann mit einer entsprechenden Verordnung zu rechnen ist, steht nach Auskunft des Ministeriums noch nicht fest.

Den Betroffenen ist zu raten, sich regelmäßig auf der Informationsplattform  der vier Übertragungsnetzbetreiber über die Neuigkeiten zu informieren, insbesondere darüber, ab wann und in welcher Art und Weise die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom wieder aufgenommen wird.

 

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