Andrea Fabry www.foto-fabry.de (c) NÜMANN+LANG

Der Bundesgerichtshof hat in Urteilen im Mai (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12) und Oktober 2014 (Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14) entschieden, dass die von vielen Banken erhobene Bearbeitungsentgelte – jedenfalls bei Verbraucherkrediten – unzulässig sind. Den Urteilen zufolge können die ungerechtfertigt kassierten Bearbeitungsgebühren bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.

Für viele PV-Investoren stellt sich damit die Frage, ob die einschlägige Rechtsprechung auf PV-Kredite Anwendung findet.  Dies hängt davon ab, ob es sich um Verbraucherkredite handelt, oder nicht.  Man könnte meinen, PV-Anlagenbesitzer seien jedenfalls bei Einspeisung von Strom keine Verbraucher, weil sie den Strom an den Netzbetreiber verkaufen. Das ist jedoch nicht richtig, wie die Richter des Bundesgerichtshofes vor kurzem in einem anderen Verfahren klarstellten. Denn wer nur zur Vermögensanlage investiere und keine gewerblichen Aktivitäten entfalte, sei noch privat tätig und damit Verbraucher. Infolge der Hinweise der Richter in der mündlichen Verhandlung zog die Beklagte die Konsequenzen und es kam  nicht mehr zu einer begründeten Entscheidung, sondern nur noch zu einem sog. „Anerkenntnisurteil“. Aber es gab Presseberichte über die Verhandlung als solche, z.B. im Handelsblatt.

Soweit die PV-Anlage also zum Zwecke des Eigenverbrauchs oder zur Einspeisung nach EEG als Vermögensanlage erworben wurde und keine darüber hinausgehende Geschäftstätigkeit im Sinne einer werbenden Aktivität unterhalten wird, gilt der PV-Anlagenbetreiber nach Auffassung des Bundesgerichtshofes als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so dass die neuen Entscheidungen des BGH zu Verbraucherkrediten auch auf PV-Darlehen angewendet werden können.

Private PV-Investoren können also die im Rahmen eines Photovoltaik-Darlehens zu Unrecht bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern.

Zu berücksichtigen ist aber, dass die Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern, denen zwischen 2004  und 2011 Bearbeitungsgebühren  berechnet wurden, bereits am 31.12.2014 verjähren, wenn nicht zuvor die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wurde – entweder im Rahmen von Verhandlungen mit der Bank oder z.B. durch eine Klage oder einen Mahnbescheid.

Wurden die Bearbeitungsgebühren erst ab 2012 berechnet, so verjähren die Rückerstattungsansprüche nach Ablauf von 3 Jahren jeweils zum Ende des Jahres.

Neben den Bearbeitungsgebühren sind auch die aus Überzahlung gezogenen Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten, weil davon auszugehen ist, dass die Banken Nutzungen in dieser Höhe ziehen und dementsprechend herauszugeben haben (Urteil vom 12.05.1998, Aktenzeichen: XI ZR 79/97, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen: XI ZR 212/10 m. w. N.).

Von Rechtsreferendarin Tatjana Knorr und Rechtsanwalt Peter Nümann

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