blind justice

Ein gravierendes Hemmnis für die Elektromobilität sind fehlende Lademöglichkeiten für Mieter und Eigentümer in Mehrfamilienhäuern. Bisher bedarf es zur Einrichtung einer Ladestation für E-Autos im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Gerade in größeren Gemeinschaften ist dieses Zustimmungserfordernis kaum erreichbar.

Am 23.03.2020 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf aus dem Bundesjustizministerium beschlossen, mit dem dieser Problematik abgeholfen und der Ausbau der Elektromobilität vorangebracht werden soll (Wohnungseigentums-modernisierungsgesetz – WEMoG).

Der neue § 20 II 1 Nr. 2 WEG sieht einen Anspruch des Eigentümers bzw. der Eigentümerin auf den Einbau einer Ladestation auf eigene Kosten vor, auch wenn der Stellplatz zum Gemeinschaftseigentum zählt. Der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es nicht mehr, sie kann lediglich auf die Durchführung des Einbaus der Ladestation Einfluss nehmen.

Ebenso soll jeder Mieter bzw. jede Mieterin durch den neuen § 554 I BGB einen Anspruch gegen den Vermieter/die Vermieterin erhalten, die Lademöglichkeit auf eigene Kosten zu installieren.

Eine bauliche Veränderung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge stellt im Rahmen der Änderungen nicht nur die Anbringung einer Ladestation an der Wand (Wallbox) dar, sondern beispielsweise auch die Verlegung entsprechender Leitungen und die notwendigen Eingriffe in Stromversorgung oder Telekommunikationsinfrastruktur. Zudem umfasst der Anspruch nicht nur die Einrichtung einer Lademöglichkeit, sondern auch deren Modernisierung. Darüber hinaus besteht der Anspruch auch für die Einrichtung einer Ladestation für elektrisch betriebene Zweiräder oder auch Elektromobile für Gebehinderte und nicht ausschließlich für E-Autos.

Gesetzesentwurf siehe hier

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