Im Zuge der von der Bundesregierung noch für 2020 geplanten Novelle des EEG haben sowohl der Bundesverband für Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), als auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits Vorstellungen geäußert, wie „Prosumer“ zukünftig berücksichtigt werden sollen. Rechtsanwalt Peter Nümann analysiert die Vorschläge in seinem Beitrag „3 Säulen und 3 Optionen für die Energieversorgung der Zukunft“ in der SONNENENERGIE (Heft 2/2020).
Der BDEW möchte im Rahmen eines 3-Säulen-Programmes förderfreie „Power Purchase Agreements“ (PPA) als spezielle Stromlieferverträge etablieren, die langfristig garantierte Abnahmepreise zulassen. Für die Prosumer wirft dies jedoch das Problem auf, dass Großkraftwerke wesentlich niedrigere Preise anbieten können als sie. Die bisherige EEG-Förderung über Ausschreibungen soll nur noch außerhalb etwaiger PPAs zum Einsatz kommen und das auch nur modifiziert unter Zahlung einer Art „negativen Marktprämie“, bei der der Fördergeber im Falle einer Überschreitung des Marktpreises durch den „anzulegenden Wert“ Geld zurückbekommen soll. Die Kombination von Eigenversorgung und Förderung soll weiterhin nicht möglich sein. Die dritte Säule des BDEW, die gerade die Prosumer bedienen soll, wirft darüber hinaus mehr Fragen für sie auf, als dass sie Antworten gibt.
Die BNetzA wird mit ihren 3-Optionen genau an dieser Stelle konkreter. Bei ausgeförderten Anlagen soll der Netzbetreiber nach Förderende zukünftig für vollständig eingespeisten Strom 80 % des Marktwertes zahlen. Eigenversorgung soll dann nicht möglich sein. Die Kombination von Eigenversorgung und Überschusseinspeisung dagegen wird zu einem teuren Unterfangen.
Entweder (Option 2) soll die Anlage nur in der Direktvermarktung einspeisen dürfen und muss dazu fernsteuerungsfähig sein, während der Verbrauch viertelstündlich durch eine kostspielige registrierende Lastgangmessung (RLM) erfasst werden muss.
Oder der Prosumer wählt als Option 3 einen speziellen Vertrag mit einem Stromversorger, der Strombezug und Einspeisung kombiniert bzw. saldiert. Hier soll ein einfacher Jahresstromzähler ausreichen. Der entsprechende Service des Stromversorgers soll aber mit einem Basispreis nach Anlagengröße dem Stromversorger entgolten werden.
Fragen, die im Rahmen der Eigenversorgung wirklich geklärt werden müssten, finden sich in diesen Vorschlägen, die letztlich die große Stromwirtschaft begünstigen laut Peter Nümann nicht wieder. Weder wird die Abgrenzung der Eigenversorgung von der Stromlieferung vor Ort sachgerechter als bisher gelöst, noch werden Vereinfachungen realisiert, noch Anreize für einen auf die Eigenerzeugung abgestimmten Verbrauch vor Ort gesetzt.
Lesen sie näheres in der aktuellen SONNENENERGIE (Heft 2/2020).
Verfasser: Lea Baumsteiger