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Am 31.01.2019 wurde das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur freigeschaltet, das das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ablöst. „Marktakteure“, worunter alle am Energiemarkt teilnehmenden natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen sind, müssen sich und ihre Anlagen in diesem Register registrieren (§ 3 Abs. 1 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)).

Zu diesen Marktakteuren gehören u.a. Betreiber von registrierungspflichtigen PV-Anlagen und Stromspeichern sowie auch Stromlieferanten. Ein Marktakteur, der mehrere Marktfunktionen auf dem Energiemarkt wahrnimmt, muss jede Funktion für sich registrieren (§  3 Abs. 1 Satz 2 MaStRV).

Registrierungspflichtige Anlagen sind insbesondere neu in Betrieb genommene PV-Anlagen und Stromspeicher sowie auch bereits bestehende Anlagen, unabhängig von der EEG-Förderung (§ 5 Abs. 1; § 2 Nr. 4, Nr. 11, Nr. 13 MaStRV). Bei PV-Anlagen gilt dabei jedes PV-Modul als eigene, zu registrierende Einheit, wobei PV-Anlagen, die vom selben Betreiber am selben Standort und gleichzeitig in Betrieb genommen werden, summarisch als Einheit zu registrieren sind (§  5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV). Entsprechend muss ein zeitlich späterer Ab- oder Anbau einzelner oder mehrerer Module als weitere Einheit erfasst werden.

Ebenfalls besteht eine Registrierungspflicht für Änderungen bereits eingetragener Daten (z.B. Identität/Rechtsform/Anschrift des Betreibers/Marktakteurs), § 7 Abs. 1 MaStRV, und für Änderungen des Betriebsstatus der Anlage, § 5 Abs. 3 MaStRV.

Für Registrierungen in das Markstammdatenregister gilt grundsätzlich eine Monatsfrist: Innerhalb eines Monats nach dem jeweils erstmaligen Tätigwerden müssen sich Marktakteure als solche registriert haben, § 3 Abs. 2 MaStRV. Auch die Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des für die Registrierungspflicht entscheidenden Ereignisses (insb. Inbetriebnahme, vorläufige Stilllegung etc.) registriert werden, § 5 Abs. 5 MaStRV). Die gleiche Frist gilt für die Eintragung von Änderungen bereits eingetragener Daten, § 7 Abs. 1 MaStRV.

Da die MaStRV bereits zum 01.07.2017 in Kraft getreten war, das Webportal jedoch erst ab dem 31.01.2019 freigeschaltet wurde, bestehen für Bestandsanlagen bzw. zwischenzeitlich in Betrieb genommene Anlagen Übergangsbestimmungen (vgl. § 25 MaStRV):

  • Vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommene EEG- und KWK-Anlagen, die im  PV-Meldeportal oder im Anlagenregister registriert waren, müssen 24 Monate nach dem Start des Portals, also bis zum 31.01.2021 im MaStR registriert werden;
  • EEG- und KWK-Anlagen, die zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.01.2019  nur als Projekt registriert wurden,  gelten im Sinne der MaStRV als registriert. Die Inbetriebnahme muss im Webportal des Marktstammdatenregisters bis zum 31.01.2021 nachgetragen werden.
  • Für die Registrierung von Stromspeichern, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, ist zudem eine Registrierungsfrist bis zum 31.12.2019 nach dem EEG zu beachten. Weitere Hinweise können dem Hinweisblatt der Bundesnetzagentur entnommen werden:
    https://bit.ly/337hf74

Eine unterlassene oder nicht korrekt durchgeführte Registrierung kann gem. § 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Bußgeldforderungen in Höhe von bis zu 50.000 € bewehrt ist (§ 21 MaStRV i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 d), Abs. 2 S. 1 EnWG). Nach § 23 MaStRV werden außerdem Ansprüche des Anlagenbetreibers wie die auf Einspeisevergütung, Marktprämie oder Förderungen nach dem KWKG erst nach vollständiger Registrierung im MaStR fällig. Dies kann dazu führen, dass diese erst rückwirkend ausgezahlt werden. Ebenso sind weiterhin Förderkürzungen nach dem EEG möglich.

Es besteht schließlich auch die Gefahr, dass beim Abgleich des MaStR mit den alten Registerdaten frühere Meldeversäumnisse aufgedeckt, und in der Folge bereits ausgezahlte EEG-Vergütungen zurückgefordert werden. Hier bleibt insbesondere die Praxis der Netzbetreiber abzuwarten. Es sind uns außerdem die ersten Fälle bekannt, in denen die Neuregistrierungspflicht als Anlass zur Überprüfung oder (negativen) Neubewertung des Eigenversorgerstatus des Anlagenbetreibers herangezogen wurde.

Für Rückfragen oder bei Beratungsbedarf kommen Sie gerne auf uns zu.

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