Iblind justicen Bezug auf die Erfüllung von Meldepflichten der Anlagenbetreiber gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieser stellt fest, dass der Anlagenbetreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass er seinen Meldepflichten nachkommt. Darauf haben wir insbesondere seit der Reform des EEG im letzten Jahr auch schon immer wieder hingewiesen.

Am 5. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof im Urteil VIII ZR 147/16 entschieden, dass der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber die gezahlte Einspeisevergütung zurückverlangen kann, wenn dieser es unterlassen hatte seine Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden.

Im konkreten Fall hatte der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme der Anlage dem Netzbetreiber auf einem Formblatt mit den Angaben zur Anlage ausgefüllt und unterschrieben. Er bestätigte dabei, dass der Standort und die Leistung der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien. Tatsächlich hatte der Anlagenbetreiber die Anlage aber nicht zum Anlagenregister angemeldet.

Da die Anmeldung zum Anlagenregister aber eine der Voraussetzungen ist, um die geförderte Einspeisevergütung zu erlangen, konnte der Netzbetreiber, so der Bundesgerichtshof, die Einspeisevergütung bis auf den (tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgespezifischen) Marktwert zurückverlangen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Netzbetreiber seinerseits die Vergütung an den Übertragungsnetzbetreiber zurückbezahlen muss oder nicht.

Den Netzbetreiber trifft auch keine Pflicht den Anlagenbetreiber gesondert auch die Relevanz der Meldung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof stellt hier ausdrücklich klar, dass allein der Anlagenbetreiber für die Erfüllung der Meldepflichten verantwortlich ist.

Nach Auffassung des BGH ist die Rückforderung der Einspeisevergütung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und ist insbesondere auch nicht dann unverhältnismäßig, wenn wie hier größere Summen zurückgefordert werden. Der Gesetzgeber legt fest, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen er ein Vorhaben fördert und welche Folgen es nach sich zieht, wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Da durch die unberechtigte Inanspruchnahme einer Förderung letztlich die Allgemeinheit geschädigt würde, stellt die Rückforderung keine unbillige Härte gegenüber dem Anlagenbetreiber dar.

Die Marktstammdatenverordnung ist seit dem 1. Juli in Kraft und bereitet den Weg für Marktstammdatenregister. Hiermit soll es der Bundesnetzagentur und den Marktakteuern des Energiebereichs ermöglicht werden auf die Stammdaten der Anlagen zurückzugreifen. Für den Anlagenbetreiber soll es eine Erleichterung bringen, weil die Registrierung nun zentralisiert ist und dadurch Meldepflichten in Zukunkt vereinfacht, vereinheitlicht oder ganz abgeschafft werden können. Informationen wie Meldungen die eigentlich zum Marktstammdatenregister gemacht werden sollen derzeit vorgenommen werden können finden sie hier.

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