red white puzzleDas EEG 2017 hat neue Meldepflichten für Selbstversorger gebracht und vor allem neue Sanktionen.

Eigenversorger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen sog „Basisinformationen“ mitteilen, selbst wenn sie nicht EEG-umlagepflichtig sind.

Reine Eigenversorger, d.h. solche die den erzeugten Strom tatsächlich nur für sich nutzen, mussten die Meldung der „Basisinformationen“ schon bis zum 28.2. an den Verteilnetzbetreiber mitteilen.

Eigenversorger, die weitere Letztverbraucher vor Ort versorgen, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber diese Informationen jedoch erst bis zum 31.05. (ggf. mit den die EEG-Umlagedaten des Vorjahres) melden. Auch Betreiber von Bestandsanlagen und Kleinanlagen über 7 kW (PV) bzw. 1 kW (andere EEG-Anlagen) müssen diese „Basisinformationen“ übermitteln – ungefragt.

Wenn Sie weitere Letztverbraucher aus Ihrer Anlage versorgen oder unklar ist, ob sie alle Voraussetzungen der Eigenversorgung erfüllen, sollten Sie dies noch vor dem 31. Mai mit dem Übertragungsnetzbetreiber klären. Denn wer die Frist versäumt, muss mit Aufschlägen auf die EEG-Umlage rechnen.

Der Solidarfonds Eigenversorgung hat auf seiner Webseite www.info-eeg.de eine ausführliche von uns erstellte Information bereitgestellt, welche Meldepflichten es gibt und wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. In dem Dokument sind die wichtigsten Fragen aufgeworfen und  ausführlich beantwortet.

Machen Sie gerne Gebrauch von dieser Information! Wenn Sie möchten, dass wir weitere solche allgemeine Informationen für den Solidarfonds erstellen können, werden Sie dort Mitglied.

Es werden auch größere Spenden angenommen, als auf der Website angegeben. Wenn Sie besondere Wünsche an die Agenda des Solidarfonds haben, können Sie sich gerne direkt an mich oder an meine Kollegin Rechtsanwältin Schellhas-Mende in unserer Kanzlei wenden.

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