Photovoltaik auf GebäudenDer Gesetzgebungsprozess geht weiter seinen Gang. Der am 26.4.2017 verabschiedete und veröffentlichte Kabinettsentwurf zum Gesetz zur Förderung des Mieterstroms hat gegenüber den ersten Referentenentwurf wesentliche, gegenüber dem zweiten Referentenentwurf einige Änderungen erfahren.

Am schwersten wiegt, dass die ursprünglich vorgesehenen Steuervorteile für die Wohnungsgenossenschaften gestrichen wurden. Erzielen diese nun durch die Einnahmen aus dem Mieterstrom Gewinne und liegen diese über der 10 Prozent Grenze für steuerfreie artfremde Gewinne, werden die Genossenschaften körperschafts- und gewebesteuerpflichtig. Die Streichung der Regelung ist völlig unverständlich, da der Gesetzgeber ursprünglich den Schutz der Steuervorteile als notwendigen Inhalt definiert hatte, damit sich auch Wohnungsbaugenossenschaften am Modell „Mieterstrom“ beteiligen. Angesichts des gestiegenen Risikos dürfte sich die gestrichenen Regelung als eine der größten Bremsen für den Mieterstrom erweisen.

Geändert hat sich im Vergleich zum Referentenentwurf auch, dass das Gebäude auf dem die PV-Anlage errichtet wurde nur zu 40% zu Wohnzwecken genutzt werden muss, d.h. folglich dürfen in diesem Fall auch gewerbliche Mieter am Mieterstrom partizipieren.  Dies ist ein Vorteil, allerdings steht diese Regelung im Widerspruch zur Legaldefinition des Wohngebäudes in § 3 Nr. 50 EEG 2017.

Negativ fällt auch auf, dass in § 42a EnWG die geplante Preisobergrenze auf 90 Prozent des Grundversorgungstarifs abgesenkt wurde, im Referentenentwurf war diese noch 95 Prozent. Die ohnehin schon schmale Gewinnspanne wird dadurch noch weiter verringert.

Geblieben sind auch Unklarheiten, die sich aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 EEG-E ergeben. Mieterstrom ist:

 „… Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er innerhalb dieses Gebäudes an einen Letztverbraucher geliefert und im Gebäude verbraucht worden ist. § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.“

Der Strom muss also innerhalb des Gebäudes geliefert und verbraucht worden sein, d.h. Strom, der für die Außenbeleuchtung eines Gebäudes verbraucht wird, fällt aus der Regelung heraus, da er nicht im Gebäude verbraucht wurde. Hier ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar. Obwohl selbst die EEG-Clearingstelle diese Formulierung frühzeitig kritisiert hatte wurde sie nicht entschärft.

Verwirrung stiftet auch die im Gesetzentwurf enthaltene Tabelle zur Höhe des Mieterstromzuschlags. Die Werte die dort genannt werden sind fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Man könnte zu dem Schluss kommen könnte, dass bei der Ermittlung des anzulegenden Wertes § 53 EEG 2017 (also abzüglich 0,4 Cent) anzuwenden ist. Der Wortlaut des Gesetzes gibt dafür allerdings nichts her, da eine entsprechende Verweisung nicht enthalten ist und der Mieterstromzuschlag etwas anderes ist als die Einspeisevergütung. Allerdings, oder besser Gott sei Dank, ist diese Tabelle nur im Begründungsteil des Gesetzentwurfs enthalten und nicht im Gesetzestext selbst.

Die Regelungen zur Verwendung von Smart-Metern wurden im Vergleich zum Referentenentwurf entschärft.

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