Die Clearingstelle EEG-KWKG hat mit Votum vom 25. Juni 2020 einem PV-Anlagenbetreiber Recht gegeben, der seine von der EEG-Umlage für die Eigenversorgung befreite Bestandsanlage vor dem 1. Januar 2018 um 30 % erweitert hatte und die Umlagebefreiung gemäß § 61e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 (Regelung zum sog. „Repowering“) auch für die Erweiterung in Anspruch nehmen wollte.
Zur Vornahme der Erweiterung waren weitere PV-Module zugebaut worden. Diese sah der Netzbetreiber als neue Anlage an, und behielt für den vor Ort selbst verbrauchten Strom anteilig die EEG-Umlage ein. Die Bestandsschutzregelung gelte nicht, weil die neuen Module die bestehenden Module weder erneuert, noch ersetzt noch erweitert hätten, wie in § 61e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c gefordert. Jedes Modul sei nach dem EEG als eine Anlage anzusehen. Die zugebauten Module seien keine Erweiterung der einzelnen Bestandsmodule, jedenfalls aber werde im Verhältnis der jeweils einzelnen Module die Grenze von 30% überschritten.
Der von NÜMANN + SIEBERT Rechtsanwälte vertretene PV-Anlagenbetreiber argumentierte dagegen, dass die Regelung die Module „an einem Standort“ als Einheit addressiere.
Die Clearingstelle bestätigte diese Sichtweise in Ihrem jetzt veröffentlichten Votum 2020/14 und gab dem Anlagenbetreiber Recht. Der Netzbetreiber muss die einbehaltene EEG-Umlage zurückzahlen.
Wenn Ihnen in vergleichbarer Konstellation EEG-Umlage für den Zubau zu einer Bestandsanlage abgezogen wurde, sollten Sie sich unter Berufung auf die Entscheidung an Ihren Netzbetreiber wenden und Rück- bzw. Auszahlung der entsprechenden Beträge verlangen. Beachten Sie aber, dass der Bestandsschutz nur für eine Eigenversorgung gilt, die vor dem 1. August 2014 bestanden hat und vor dem 1. Januar 2018 um maximal 30% erweitert wurden. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind und Ihr Netzbetreiber dieRückzahlung verweigert bzw. weiterhin EEG-Umlage einbehält oder von Ihnen verlangt, prüfen wir gerne Ihren Fall. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für nicht am Verfahren Beteiligte zwar vormal nicht verbindlich. Die Auffassung der Clearingstelle, die hier zusätzlich von der Bundesnetzagentur unterstützt wird, wird aber in aller Regel von den Gerichten beachtet. Eine Klage gegen den Netzbetreiber hätte also in einem entsprechenden Fall große Aussicht auf Erfolg.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Nümann
Verfasser: Peter Nümann