Eigenversorger aufgepasst – neue Meldepflichten!
Das EEG 2017 ist im Dezember noch einmal nachgebessert worden und inzwischen in Kraft.
Der Gesetzestext ist hier abrufbar.
Es lohnt sich, diesen näher anzuschauen. Mit einer „last-minute“-Änderung wurden die Vorschriften zur Eigenversorgung überarbeitet. Die geänderten Vorschriften finden sich jetzt in §§ 61 bis 61k und 71 bis 74a, weitere Paragraphen wurden redaktionell angepasst.
Statt der erwarteten Regelungen zum Mieterstrom wurden einige durch den Leitfaden Eigenversorgung der Bundesnetzagentur aufgedeckte grobe Unbilligkeiten und Unklarheiten beseitigt, wie zum Beispiel die doppelte Belastung von Batteriestrom in Eigenversorgungsmodellen. Leider manifestieren die Änderungen meiner Meinung nach unsinnige Sichtweisen auf das Gesetz, die sich der Gesetzgeber durch „Reparatur“ in Form von Ausnahmen und Übergangsregelungen letztlich zu eigen macht, statt sie über Bord zu werfen. Eigenversorgung bleibt damit ein Vabanquespiel. Denn die Subsumtion „personenidentischen“ Verbrauchs eines Betreibers, der durch das Tragen „der Risiken“ der Anlage definiert sein soll, trifft in der Realität auf Kundenanlagen, deren Stromverbrauch vielen verschiedenen Personen zuzordnen ist, und Stromerzeugungsanlagen, deren vielfältige Risiken sich auf Eigentümer, Mieter, Dachbesitzer und Versicherungen verteilen, ganz abgesehen von der Risikoverteilung in Betreibergesellschaften. Für letztere wurde durch eine eng gefasste Übergangsregelung für Betreiber sogenannter „Scheibenpacht-Modelle“ so manche Tür endgültig zugeschlagen – dass Modelle gemeinsamen Anlagenbetriebs zum jeweiligen Nutzen mehrerer Betreiber, auch die „ideelle Teilmiete“, aus der EEG-Umlagebegünstigung der Eigenversorgung ausgeschlossen sein sollen, ist nun endgültig klar. Warum? Fragen Sie Ihren Bundestagsabgeordneten.
Damit die Netzbetreiber die so um die Eigenversorger eng geschlossenen Grenzen auch ordentlich kontrollieren zu können wurden in § 74a EEG 2017 neue Meldepflichtenfür Eigenversorger eingeführt. Betreiber von PV-Anlagen über 7 kWp und andere Anlagen über 1kWp und andere Letztverbraucher, die Strom nicht über einen Stromversorger beziehen, müssen gewisse Grundinformationen dem zuständigen Netzbetreiber unverzüglich, spätestens bis 28. Februar des Folgejahres melden – und zwar auch bei EEG-Umlage-Befreiung.
Zu melden sind
- die Tatsache, dass eine Eigenversorgung bzw. Letztverbrauch von „nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefertem“ Strom stattfindet
- die Anlagennennleistung
- und ggf. die Befreiung/Ermäßigung der EEG-Umlage und der Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund.
Die Frist muss peinlich genau beachtet werden. Denn auch wer nichts zu verbergen hat, hat hier etwas zu befürchten, wenn er die Frist versäumt oder eine unzureichende Meldung einreicht.Wer nämlich diese Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt, muss gem. § 61 g Abs. 2 EEG 2017 im betroffenen Jahr einen Aufschlag von 20% auf die EEG-Umlage hinnehmen. Erfüllt beispielsweise der umlagefreie, eigenversorgende Betreiber einer Anlage mit 7,5 kWp die erforderlichen Meldepflichten nicht bis zum 28.02.2017, so hat er für das Jahr 2016 damit eine Umlagepflicht von 20 % des normalen Umlagesatzes. Nach Maßgabe des 2016 gültigen Umlagesatzes zahlt er für das Versäumnis also 1,27 ct. pro kWh selbst verbrauchten Stroms und ist damit – temporär – umlagepflichtig. Die nun eingetretene Umlagepflicht führt dazu, dass er die nun zu zahlende Umlage ebenfalls bis 28.02.2017 anhand der Daten eines geeichten Zählers abzurechnen hat. Wer diese Abrechnungspflicht schließlich nicht rechtzeitig erfüllt, zahlt gem. § 61 g Abs. 1 EEG 2017 den vollen EEG-Umlagesatz. Fällt Ihnen etwas auf?
Auch Besitzer der sogenannten „Bestandsanlagen“ müssen aufpassen. Sie müssen nicht nur die oben genannte Frist genauso erfüllen, wie alle anderen sich eigentlich von der EEG-Umlage befreit wähnenden Anlagenbetreiber. Für sie gibt es auch materielle Änderungen: Nur noch bis Ende des Jahres 2017 können Anlagen um bis zu 30% erweitert oder erneuert oder ersetzt werden. Eine Erweiterung, Erneuerung oder Ersetzung der Anlage ab dem 01.01.2018 beseitigt dagegen zukünftig den Bestandsschutz, die Eigenversorgung wird umlagepflichtig. Ein gravierender Eingriff in die Regelung, zu der zwischenzeitlich vermeldet worden war, sie solle unbefristet weitergelten. Nicht das Gesetz, sondern das „technische“ Verfallsdatum der Anlagen macht dieser Weitergeltung nun den Garaus. Etwas entschärft wird die Regelung durch § 61e, der den Umlagesatz für diese Fälle auf 20% verringert.
Wie für alle Bestandsfälle gilt aber auch hier: Der Betreiber und Letztverbraucher müssen unverändert bleiben. Ein Betreiberwechsel führt zum Verlust des Bestandsschutzes. Nur für den bis Ende 2016 eingetretenen Erbfall ist dies in §61 f ein wenig entschärft worden. Durch diese eigentlich positiv zu bewertende Regelung ist zugleich klargestellt, dass jeder andere Betreiberwechsel zum Entfall des Bestandsschutzes führt. Wer erst in diesem Jahr eine Anlage mit Eigenversorgung erbt, verliert also den Bestandschutz. Anders steht der Erbe von Gesellschaftsanteilen einer juristischen Person wie z.B. einer GmbH, die eine solche Anlage betreibt: Deren Bestandsschutz ist prinzipiell unbefristet, da die GmbH nicht sterben muss. Bei Personengesellschaften wie der GmbH & Co KG oder Familien ist die Rechtslage so unklar, wie die Frage, ob solche Personenmehrheiten überhaupt eine Eigenversorgung betreiben können, oder stets in einzelne „natürliche“ und „juristische“ Personen zergliedert werden, wie es die Bundesnetzagentur prinzipiell vertritt.
Für alle Anlagenbetreiber mit Eigenversorgungen oder Stromlieferung an Letztverbraucher gilt: Die jeweiligen Abrechnungen bzw. Strommengen müssen nicht nur beim jeweils zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden, sondern auch bei der Bundesnetzagentur. Diese hat hierfür ein neues elektronisches Formular bereitgestellt.
Damit niemand über die Melde- und Abrechnungspflichten den Überblick verliert, haben wir auf der Website des Solidarfonds Eigenversorgung „info-eeg.de“ eine Checkliste bereitgestellt, die auch noch weitere Punkte wie Stromsteuer, Verfahren bei Änderungen usw. berücksichtigt.
Verfasser: Peter Nümann