Im November 2015 hat  das Landgericht Heidelberg (Urteil 11 O 15/15 ) die Eigentümerin einer PV-Anlage zur Auskunft für die  Abrechnung der EEG-Umlage verurteilt, die einem Mieter einen „ideellen“ Anteil der Anlage vermietet hatte (sog. „Teilmiete“). Dem Mieter stand auf Basis des Vertrages der Strom zu, der in seinem Gewerbebetrieb auf dem gleichen Grundstück verbraucht wurde. Die Miete war je nach Anteil dieser Strommenge am Gesamtertrag der Anlage flexibel. Abhängig vom Erfolg des Anlagenbetriebs  schwankten also auch die Kosten des Mieters, der insofern laut Vertrag jedenfalls intern als Mitbetreiber fingierte und über den Betrieb mitbestimmte. Der Übertragungsnetzbetreiber stufte das Modell dennoch als Stromlieferung ein und behandelte die Anlageneigentümerin als EEG-umlagepflichtiges Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nach der Mitteilung der Strommengen zur Abrechnung (§ 49 EEG 2012) und der Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats (§ 50 EEG 2012)  sollte die Anlageneigentümerin daher EEG-Umlage für die „gelieferten“ Strommengen bezahlen. Das LG Heidelberg verpflichtete die Beklagte zunächst zur Auskunft für die Abrechnung  und Beibringung eines Testats. Die Kosten des Testats wären fast so hoch gewesen, wie die zu testierende Summe der in Streit stehenden EEG-Umlage.

Mit Urteil vom 29.6.2016 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (15 U 2016) das Urteil aufgehoben. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht (mehr) und auch die Testierung könne nicht verlangt werden. Die für die Abrechnung erforderlichen Daten waren nämlich bereits (formlos) mitgeteilt worden und eine Testierung zu verlangen sei bei dem geringen Umfang rechtsmissbräuchlich.

Allerdings machte das OLG in seiner Entscheidungsbegründung klar, dass es nur aus diesen Gründen  in erster Stufe so entscheide. Ohne dass dies für die Entscheidungsbegründung in der ersten Stufe erforderlich war, führte das OLG jedoch weiter aus, dass es die Anlagenbetreiberin letztlich für verpflichtet hielt, die EEG-Umlage zu bezahlen. Um eine entsprechende Verurteilung hierzu in zweiter Stufe zu vermeiden, erledigte die Beklagte das Verfahren und leistete die offenen Beträge.

Die im Urteil ausführlich dargelegte Auffassung des OLG Karlsruhe zur EEG-Umlagepflicht der Vermieterin als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ beruht auf dessen Auslegung der konkreten Konditionen des verwendeten „Teilmietvertrages“.  Dieser regele letztlich eine Stromlieferung und keine Mitnutzung der Anlage im Sinne eines gemeinsamen Betriebes. Ein solcher gemeinsamer Betrieb mehrerer Personen sei zwar denkbar, aber hier nicht gegeben.

Unsere Entscheidungsbesprechung mit Darstellung der Anknüpfungspunkte des OLG bei der Auslegung des Vertrages im Detail finden Sie hier (Link zum Urteil als PDF) .

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