PeterNuemannDas EEG 2016 ist am vergangenen Freitag vom Bundestag beschlossen worden. Wegen dieses Datums hat das BMWI das Gesetz kurzerhand umgetauft in EEG 2017 und informiert hier über dessen Grundzüge. Die Stiftung Umweltenergierecht hat hier bereits eine Synopse bereitgestellt, aus der die Änderungen des neuen EEG gegenüber dem EEG 2014 ersichtlich sind.

Bei den Verhandlungen in den Bundestags-Ausschüssen haben sich für die Photovoltaik noch drei bemerkenswerte Änderung ergeben, die neue Chancen eröffnen können – meist jedoch nur, wenn die Bundesregierung dies so will:

–         Technologieneutrale Ausschreibungen (§ 39i EEG 2017): 400 MW sollen in 2018 bis 2020 für Wind und PV gemeinsam ausgeschrieben werden. Die bezuschlagten Mengen werden jedoch im Folgejahr bei den jeweiligen technologiescharfen Ausschreibungen abgezogen.

–         Innovationsausschreibungen (§ 39j EEG 2017): Weitere Ausschreibungen sollen für innovative Modelle erfolgen können, wenn dies in einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung  festgelegt wird

–         Mieterstrom: Eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung ermöglicht außerdem Änderungen bei der EEG-Umlage für „Mieterstrommodelle“. Es geht hierbei nur um Wohnhäuser und es wird davon ausgegangen, dass der Strom vom Vermieter an die Mieter geliefert wird. In solchen Modellen muss bisher die volle EEG-Umlage abgeführt werden. Hieran darf die Bundesregierung – die Erweiterung der Umlagebegünstigung der Eigenversorgung im Gesetzgebungsverfahren explizit abgelehnt hat – nun „zur Förderung von  Mieterstrommodellen“ Änderungen vornehmen, die solche Modelle, bei Nutzung des Stroms innerhalb des Gebäudes, ähnlich der Umlagebegünstigung bei Eigenstrom besser stellt. Meine Auffassung hierzu habe ich bereits im PV-Magazine mitgeteilt: Weitere Ausnahmetatbestände wirken unnötig bremsend, warum nicht einfach jeglichen Strom, der in der Kundenanlage bleibt, als Eigenversorgung betrachten?

Warum wäre das richtig?

Wie nachfolgende Grafik zeigt, ist der für den Umlagetopf teuerste erneuerbare Strom der aus Kleinanlagen, der ins Stromnetz eingespeist wird: Die Einspeisevergütung von über 12,5 ct  für eine Kilowattstunde eingespeisten Stroms saldiert mit dem Erlös, der von den Netzbetreibern an der Strombörse für den vergüteten Strom erzielt wird, ergibt einen Aufwand von ca. 10 ct pro kWh. Zieht man hiervon die auf die Kilowattstunde gezahlte Umlage ab, bleibt ein Defizit von ca. 3,5 ct.  – so soll es auch sein, denn die auf den konventionellen Strom gezahlte Umlage soll ja den Strom aus erneuerbaren Energien gegenfinanzieren. Wenn Kohlestrom knapp 6,5 ct. Umlage pro Kilowattstunde in den Umlagetopf einbringt, können hiermit fast zwei Kilowattstunden erneuerbaren Strom aus Kleinanlagen finanziert werden.

EEG_Umlage_Mieterstrom

Viel günstiger kommt den Umlagetopf jedoch eine Eigenversorgung aus der Kleinanlage: Denn mangels Förderung muss aus dem Umlagetopf nichts aufgewendet werden, bei einer Anlage über 10 kW kommt sogar die ermäßigte Umlage von etwas über zwei ct. in den Topf hinein.

Bei Mieterstrom könnte der Umlagetopf jubeln, denn der EE-Stromversorger zahlt für diesen genauso viel ein, wie der Kohlestrom-Versorger. Allein: So weit haben sich die Erzeugungskosten erneuerbaren und konventionellen Stroms noch nicht angenähert, dass die Erneuerbaren bei Gleichstellung mit dem konventionellen Strom überleben. Selbst die Kostenvorteile dezentraler Erzeugung reichen nicht aus, um die Gleichstellung auszugleichen, so dass der Mieterstrom meist nicht stattfindet.

Würde man nun die Umlage wie von mir vorgeschlagen auf das Niveau der Eigenversorgung verringern, könnten hier viele Kilowattstunden erneuerbare Energien erzeugt werden, für die in den Umlagetopf sogar noch eingezahlt würde.

Warum das verhindert wird, erläutert die Bundesnetzagentur im nun in seiner endgültigen Fassung veröffentlichten „Leitfaden Eigenversorgung“: Es geht um ein „level playing field“ mit dem Netzstrom. Der Verkäufer von Solarstrom vor Ort zahlt also in den EEG-Umlagetopf ein, damit der Vorteil dezentraler Erzeugung gegenüber der Versorgung über das Netz ausgeglichen wird. Konkurrenzschutz für den Netzstrom ist also das Ziel. Das aber ist äußerst zweifelhaft: Denn das EEG enthält kein solches Ziel, und die letztlich bewirkte Beihilfe für die Netzstromversorger begegnet verfassungs- und EU-rechts-Bedenken. Das näher zu beleuchten ist das Ziel des unter http://www.info-eeg.de vorgestellten Solidarfonds Eigenversorgung.

Schauen Sie gerne dort einmal vorbei und werden Sie vielleicht auch Mitglied.

Um die Neuigkeiten in weiteren Details zu diskutieren stehe ich Ihnen auf folgenden Seminaren zur Verfügung:

Seminar zur PV-Eigenversorgung der DGS Berlin am 8. September 2017  9 bis 13 Uhr
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Seminar zum EEG 2017 der DGS Berlin am 8. September 2017  14 bis 17 Uhr
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Seminar „EEG 2016 – neue Regeln für Photovoltaik“ der DGS Franken in Nürnberg am 19. September 2017  9 bis 12 Uhr
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Seminar „Update Eigenversorgungs- und Mieterstrommodelle“ der DGS Franken in Nürnberg am 19. September 2017  13 bis 17 Uhr
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Natürlich bieten wir auch Inhouse-Seminare an oder stehen Ihnen für eine indviduelle Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie uns einfach an oder kontaktieren Sie uns unter untenstehenden Adressen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Nümann
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