EEG 2016 – Vorschau
Das EEG 2016 ist auf dem Weg.
Der seit Mitte Juni bekannte Gesetzentwurf der Bundesregierung steht zur Beratung und Verabschiedung durch den Bundestag.
Da es im Vorfeld eine grundsätzliche Einigung der Koalitionsparteien gab, wird sich an den Eckpunkten auf dem Weg durch die Ausschüsse der Parlamente wohl nichts mehr ändern.
Wir haben deshalb schon einmal zusammengestellt, was sich zum 1. Januar 2017 für die PV voraussichtlich wesentlich ändern wird:
- Ausschreibung für alle großen Photovoltaikanlagen
Über 750 kW erhalten PV-Anlagen Förderung nur noch über die Ausschreibung. Das gilt ab Inkrafttreten auch für Dachanlagen. Freiflächenanlagen bis 750 kW können dagegen wieder direkt – ohne Ausschreibung – gefördert werden.
- Statt in der FFAV stehen die Regelungen zum Ausschreibungsverfahren jetzt im Gesetz; neu ist z.B.:
- Bürgereinergie erhält (unzureichende) Erleichterungen
- Die Förderung über Ausschreibungen wird auf den gesetzlichen anzulegenden Wert gedeckelt
- Für Photovoltaik werden 600 MW pro Jahr ausgeschrieben.
Dach- und Freiflächenanlagen sollen gemeinsam ausgeschrieben werden, d.h. abgesehen von bestimmten Sonderregelungen für „benachteiligte Gebiete“ konurrieren alle Anlagen über 750 kW zu gleichen Konditionen.
- Das Zubauziel soll bei 2.5 GW liegen.
Wird das Zubauziel (annualisiert) um mehr als 200 MW unterschritten (was für 2016 zu erwarten ist), verringert sich die monatliche Degression auf 0,25 Prozent oder (bei mehr als 400 MW) auf null. Bei einer Unterschreitung um mehr als 800 bzw. 1.200 MW (was 2016 gut möglich ist) steigen die gesetzlichen anzulegenden Werte um 1,5 bzw. 3 Prozent.
- Es werden regionale Stromkennzeichnungen und „Regionalnachweise“ eingeführt
Die Ausweisung von Strom nach regionaler Herkunft bedarf zukünftig entsprechender Zertifikate, ähnlich der Grünstrom-Herkunftsnachweise.
- Einspeisevergütung für Anlagen über 100 kW weiter eingeschränkt
Die ohnehin um 20% reduzierte Einspeisevergütung für Anlagen über 100 kW wird auf drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre und maximal 6 Kalendermonate im Jahr beschränkt – eine für Einspeisung von Überschüssen aus Eigenversorgungsanlagen noch sinnvolle Lösung wird damit weiter eingeschränkt bzw. entfällt auf Dauer ganz.
- Pflicht zur Volleinspeisung bei großen Anlagen wird Gesetz
Wer auf Basis einer Ausschreibung gefördert wird, verliert die Förderung, wenn auch nur ein kleiner Teil des Stroms außerhalb der Anlage vor Ort verbraucht wird (§ 27a des Entwurfs). Dieser „Zwang zur vollständigen Inanspruchnahme der Förderung“ ist u.a. von der DGS massiv kritisiert worden, wird aber wohl trotzdem aus den Bedingungen der Pilotausschreibungen in das Gesetz übernommen. Eigenversorgung mit neuen Anlagen über 750 kW wird damit praktisch unmöglich, wenn Überschüsse nicht ausgeschlossen werden können.
- Registrierende Lastgangmessung wird bei jeglicher (auch ungeförderter) Direktvermarktung Pflicht (§ 21 b des Entwurfs)
- Der Gesetzgeber definiert den Photovoltaik-Anlagenbegriff; entgegen der Rechtsprechung des BGH wird wieder vom einzelnen Modul ausgegangen.
- Bisher denkbare Doppelerhebungen von EEG-Umlage auf Strom, der nach Zwischenspeicherung vor Ort verbraucht wird, werden ausgeschlossen. Umlagebefreiungen jedoch können nach wie vor durch die Speicherung entfallen (die Umlage fällt bei Verbrauch des gespeicherten Stroms an).
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