PeterNuemannDie Bundesnetzagentur vertritt im Entwurf ihres „Leitfadens Eigenversorgung“  zur EEG-Umlage eine extrem enge Auslegung des EEG zu Lasten von Hausbesitzern, die Mieter oder sonstige Mitbewohner des Hauses mit selbst erzeugtem Strom mitversorgen wollen, Gewerbebetrieben, die ihren eigenen Strom aus einer für die Stromerzeugung gemieteten Anlage beziehen oder Erzeugungsgemeinschaften, deren Mitglieder – zum Beispiel im Mehrfamilienhaus – aus einer gemeinsam betriebenen Anlage Strom beziehen.

Nach meiner Auffassung „nutzen“ solche Strombezieher die jeweilige im Haus befindliche Anlage zur Stromerzeugung, wie sie auch eine Zentralheizung oder die Wasserinstallationen nutzen. Sie verbrauchen daher Strom aus Anlagen, die sie im Sinne von § 5Nr. 12 EEG als Eigenversorger „selbst“ betreiben. Denn Anlagenbetreiber ist, wer die Anlage „zur Stromerzeugung nutzt“ (§ 5 Nr. 2). Damit wären alle berechtigten Nutzer (in Bestandsfällen) umlagefrei und bei nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Anlagen nur mit einer verminderten Umlage belastet.

Nicht so Auffassung der Bundesnetzagentur: Daraus, dass in § 5 Nr. 12 der Begriff (einer) Eigenversorgung als Verbrauch „einer natürlichen oder juristischen Person“ definiert wird, die den Strom (unter weiteren Bedingungen) „selbst verbraucht“ und die Anlage „selbst betreibt“  könne es als Betreiber und Letztverbraucher stets „nur einen geben“ („Das Highlander-Prinzip“).  Das ist fragwürdig, weil der Text nicht ausschließt, dass mehrere Personen (jeweils) Eigenversorgungen aus ein und derselben Anlage betreiben, indem sie diese gemeinsam nutzen (s.o.). Und es führt zu fragwürdigen Ergebnissen.

Wendet man die Sichtweise der Bundesnetzagentur nämlich konsequent an, reicht schon die Personenverschiedenheit des die Anlage betreibenden Vaters von der in seinem Einfamilienhaus lebenden Familie aus, eine Eigenversorgung auszuschließen. Liegt kein Stromliefervertrag vor, dann sind nach § 61 Abs. 1 Satz 3 EEG die Letztverbraucher umlagepflichtig, also Ehefrau, Kinder und die Oma in der Einliegerwohnung. Aus der Sicht der Verfasser des Entwurfs scheint aber z.B. bei Betreibergemeinschaften ein Lieferverhältniss zwischen der von den Mitgliedern gebildeten Gesellschaft und den Mitgliedern selbst zu unterstellen sein, das den Lieferanten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen umlagepflichtig macht, mit allen bürokratischen Folgen bis hin zur Pflicht, ein Wirtschaftsprüfertestat über die mit geeichtem Zähler gemessenen und pünktlich bis 28.02. des Jahres an den Übertragungsnetzbetreiber gemeldeten Zahlen vorzulegen.

„Betreiber“ sei – abweichend von dem gar nicht erwähnten § 12 Nr. 2 EEG ? – zudem nur, wer

– die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt,
– ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
– das wirtschaftliche Risiko trägt

was durch den Einfluss Dritter auf die Anlagenfahrweise oder die Abwälzung von Risiken, z.B. im Zuge der Gewährleistung bei der Miete (und Kauf??) ausgeschlossen sein könne. Fallen die drei Indizien nicht zusammen, könnte man sogar zu dem Ergebnis kommen, dass eine Anlage gar keinen Betreiber habe. Wem aber steht dann die Förderung nach dem EEG zu?

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie hat die wichtigsten Kritikpunkte in einer maßgeblich von mir mitverfassten Stellungnahme zuammengefasst und Anwendungsfälle aufgezählt, die bei der Auslegung der Vorschriften zur EEG-Umlage zu berücksichtigen sind.

Auch auf dem „Workshop Eigenversorgung“ der Bundesnetzagentur am 16. Dezember gab es dazu nicht nur viele Fragen, sondern auch massive und grundsätzliche Kritik. Diese betraf nicht nur diesen Punkt, sondern auch die doppelte Erhebung der EEG-Umlage bei Batteriespeichern, die sehr enge Sichtweise des Bestandsschutzes bei Eigenversorgungsanlagen (Bestandsanlagen) und andere wunde Stellen.

Dennoch war mein Eindruck, dass die Bundesnetzagentur von ihren Standpunkten kein bißchen abrücken will. Zum Verhältnis der oben vertretenen Definition des Betreibers einer Stromerzeugungsanlage, zu der Definition des Anlagenbetreibers im EEG, wollte man sich ausdrücklich gar nicht äußern, geschweige denn konnte man erklären, wie die oben genannten Kriterien im einzelnen zu verstehen sind. Ähnlich lief die Diskussion zu anderen Punkten ab.

Zwar hat, wie ein Vertreter der Energieversorger warnte, der Leitfaden keine rechtlich verbindliche Qualität. Man muss jedoch davon ausgehen, dass die Netzbetreiber sich an diesem orientieren. Das in ihm behauptete wird also erst einmal angewandt.

Da wird es viel Ärger mit Anlagenbetreibern geben, die nicht glauben können, dass ihre vermeintliche Selbstversorgung vom EEG nicht gefördert, sondern zur Kasse gebeten wird.

Wir sehen viel Spielraum für die Gerichte, von den im Leitfaden vertretenen Auffassungen abzuweichen. Und auch hiervor warnte der Vertreter eines großen Unterhmens der Energiewirtschaft.

Sie können das als Aufforderung auffassen, sich zu wehren. Wir sind dabei gerne behilflich.

 

Ihre Ansprechpartner:

 

Rechtsanwalt Peter Nümann,
Büro Karlsruhe  T. +49 721 5704093 30

Rechtsanwalt Maximilian Heuß,
Büro Karlsruhe, T. +49 721 5704093 30

 info@nuemann-lang.de

 

 

Weitere Informationen:

Ausführlicher Artikel von Rechtsanwalt Peter Nümann zur EEG-Umlage bei Verbrauch vor Ort in der SONNENENERGIE 05/2015

Leitfaden-Entwurf, Stellungnahmen und Folien des Workshops
(Link zur Bundesnetzagentur)

EEG 2014 (externer Link)

 

Verfasser: