PeterNuemannVon einem „Abwürgen der Energiewende durch das EEG“ schreibt Michael Vogtmann, erster Vorsitzender des Landesverbandes Franken der Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, im aktuellen PV-Magazine– und im DGS-Newsletter . Die Erhebung von EEG-Umlage auf EE-Strom führe zu absurden Ergebnissen.

Auch uns erreichen zunehmend Anfragen von Mandanten, die die volle EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und vor Ort („im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage“) verbrauchten Strom zahlen sollen, da sie nach Lesart der Netzbetreiber Strom an Dritte lieferten. Dies gilt für Gemeinschaftsanlagen aller Art und auch Mietmodelle. Für diese Fälle soll weder Bagatellklausel noch Bestandsschutz gelten, denn dies setzt eine Eigenversorgung voraus. Selbst für Strom aus Kleinanlagen, egal wann in Betrieb genommen, wäre EEG-Umlage zu zahlen, wenn ein Dritter das Gerät betreibt, das den Strom verbraucht. Grausig der Gedanke an Hotels, verpachtete Betriebskantinen, Gemeinschaftsbetriebe. Denn wer Strom an Dritte liefert, muss  die Strommenge mit geeichten Zählern messen und die Meldung von einem Wirtschaftsprüfer testiert an den Übertragungsnetzbetreiber melden. Auch Eigenversorger, die auf den „selbst oder durch Dritte“ vor Ort verbrauchten Strom aus ihrer bis Anfang 2012 in Betrieb genommenen Anlage noch Vergütung beanspruchen können, werden so – vermeintlich – EEG-umlagepflichtig – wenn sie den Strom vor Ort verbrauchen – und finanzieren damit die ihnen zustehende Vergütung nachträglich selbst.

Kann das denn richtig sein? Nein. Natürlich nicht.

Altanlagenbesitzer haben hinsichtlich ihrer Vergütungsansprüche verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz. Die entsprechende Regelung ist daher nach unserer Einschätzung insoweit verfassungswidrig und nichtig. Das wird bisher nur deshalb wenig diskutiert, weil für solche Altanlagen die Einspeisung häufig günstiger ist als der Verbrauch vor Ort. Sollte das aber bei Ihnen anders sein, wehren Sie sich gegen die EE-Umlage auf ihren vergütungspflichtigen Strom!

Entsprechendes gilt auch für PV-Vermieter, Wohnungseigentumsgemeinschaften, Gesellschafter von Personengesellschaften, die Modelle zum gemeinschaftlichen Betrieb und zur gemeinsamen Versorgung aus einer PV-Anlage im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang betreiben und vom Netz- oder Übertragungsnetzbetreiber ähnliche Nachrichten bekommen, wie Vogtmann in seinem Kommentar berichtet. Dass Herr Mustermann als Anlagenbetreiber umlagepflichtig sein soll für Strom, den Familie Mustermann verbraucht, wie ein Netzbetreiber seinen Einspeisekunden tatsächlich schrieb, ist mit dem Zweck des EEG kaum zu vereinbaren und ganz sicher nicht Intention des Gesetzgebers. Meine dahingehende Frage im Fachgespräch der Clearingstelle an einen Vertreter des Ministeriums wurde jedenfalls genau so beantwortet. Nur Minuten später aber legte ein Vertreter der Bundesnetzagentur deren Rechtsauffassungen dar, die genau hierauf hinauslaufen. Nicht nur ich, sondern auch viele andere Anwälte hatten dazu Fragen, die letztlich nicht beantwortet werden konnten.

Infolge der Widersprüche und Unklarheiten sollten Sie jede Äußerung der Netzbetreiber über Ihre Umlagepflichten kritisch überprüfen.  Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber haben erst vor wenigen Monaten die novellierte Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechVO) mit neuer Regelung zur Kompetenzaufteilung erhalten und beginnen erst jetzt, sich genauer mit der Materie zu beschäftigen. Die maßgeblichen Meldefristen mussten deshalb auf Anfang 2016 verschoben werden (näheres hierzu haben wir bereits hier geschrieben). Schlüssigen Konzepte, wie die Umlageerhebung auf die dezentrale Stromversorgung anzuwenden ist, müssen erst noch entwickelt werden.

Wir bemühen uns, daran mitzuwirken, führen bereits mit Unterstützung der DGS einen Musterprozess und beraten unsererseits die DGS bei der Konsultation zum Leitfaden Eigenversorgung der Bundesnetzagentur.

 

Hier finden Sie die Folien zum Fachgespräch der Clearingstelle EEG.

Näheres von mir zu den offenen Fragen beim EE-Stromverbrauch vor Ort finden Sie auch in der aktuellen Sonnenenergie.

 

Für eine allgemeine Erörterung stehe ich beim

Expertenforum der Solarakademie am 12. November 2015 in Nürnberg

oder beim

Seminar Photovoltaik und Recht am 27. November 2015 in Nürnberg

oder auf Anfrage für Inhouse-Workshops zur Verfügung.

 

Gerne beraten wir Sie aber auch individuell, wenn Sie betroffen sind.

 

Ihr Ansprechpartner:

Peter Nümann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

NUEMANN + SIEBERT LLP

Rechtsanwälte

 

Büro Karlsruhe

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T. +49 721 5704093 30

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