Photovoltaik auf Gebäuden

Seit Inkrafttreten des EEG 2014 gibt es ein bei der Bundesnetzagentur geführtes Anlagenregister (§ 6 EEG 2014). Hierin sind die seit dem 01.08.2015 neu in Betrieb genommenen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu registrieren.

Die Details zum Anlagenregister sind in der auf Grundlage der in § 93 EEG 2014 niedergelegten Ermächtigung zum Erlass einer Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) getroffen. Bei Photovoltaik-Anlagen wird, hinsichtlich des Procedere der Registrierung, danach unterschieden, ob es sich um Freiflächenanlagen handelt oder nicht. Für Freiflächenanlagen ist das sog. PV-Meldeportal nicht nutzbar und die Anlage muss über ein gesondertes Formular der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Die Bundesnetzagentur stellt für die Anlagenbetreiber umfangreichen Informationen zum Meldeverfahren zur Verfügung.

Zu melden sind der Bundesnetzagentur insbesondere der Standort, die Leistung der Anlage und das Datum der Inbetriebnahme der Anlage, sowie die Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anlagenbetreibers (§ 3 Abs. 2 AnlRegV).

Bestandsanlagen müssen der Bundesnetzagentur gemeldet werden, wenn sie wesentlich verändert werden, dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistung der Anlage verändert wird.

Für die Meldung der Anlage hat der Anlagenbetreiber gem. § 3 Abs. 3 AnlRRegV drei Wochen Zeit.

Die Pflicht zur Registrierung ist obligatorisch und Pflichtverstöße werden geahndet. Für Anlagen die nicht registriert sind gibt es keinen Anspruch auf finanzielle Förderung gem. § 25 Abs. 1 EEG. Verstöße gegen die Pflichten sind  Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 86 EEG i.V.m. § 15 AnlRegV und können mit einem Bußgeld bestraft werden.

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