NÜMANN+LANGViele Betreiber von PV-Anlagen haben im Hinblick auf die drohende Verjährung ihres Rückzahlungsanspruchs für die Bearbeitungsgebühren für PV-Kredite diese gegenüber den finanzierenden Banken und Sparkassen geltend gemacht. Die Banken weisen diese Ansprüche in der Regel zurück und verweisen darauf, dass es sich um sog. KfW-Darlehen handeln würde. Diese würden als Förderdarlehen von der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen nicht erfasst.

Es ist zwar richtig, dass es sich bei „Förderkrediten“ nicht um Verbraucherdarlehen gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB handelt, so dass die Sonderregelungen für „echte“ Verbraucherdarlehen auf die „KfW-Darlehen“ nicht anzuwenden sind. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass an den betroffenen Verträgen in der Regel Verbraucher im Sinne von § 13 BGB beteiligt sind, denn nach Auffassung des BGH gilt der private PV-Anlagenbetreiber sehr wohl als Verbraucher (Urteil des BGH vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 121/12).

Für die erfolgreiche Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ist daher entscheidend, ob die Bearbeitungsgebühren wirksam vereinbart wurden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, und die Kontrolle ergibt, dass der PV-Anlagenbetreiber unangemessen benachteiligt ist. So haben es das Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 26.08.2013, Az: 82 C 1762/12 und das Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13 auch für KfW-Darlehen entschieden – im letzteren Fall sogar für einen Unternehmer (mit etwas anderer Begründung als der BGH).

Das Landgericht Itzehoe war jedoch anderer Meinung und hat das Urteil des AG Meldorf wieder aufgehoben (Urteil vom 01.07.2014, Az. 1 S 187/13). Wie man sieht, ist die Frage also umstritten und keinesfalls höchstrichterlich entschieden. Die Begründung derjenigen, die die Bearbeitungsgebühren für zulässig halten ist, dass die Klauseln als Preishauptabrede nicht kontrollfähig seien, weil sie sich auf gesonderte Leistungen bezögen. Die als „Sonderleistung“ angeführte Prüfung der Plausibilität des PV-Vorhabens eignet sich aber nicht, weil die Bank diese durchgeführt hat, um den Darlehensvertrag zu Abschluss zu bringen. Die Prüfung erfolgte nicht allein im überwiegenden Interesse des Darlehensnehmers, sondern vor allem im Interesse der Bank, weil diese ein Interesse daran haben muss wirtschaftliche Anlagen zu fördern, damit die Rückzahlung des Darlehens auch sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Fallgestaltungen in welchen die Banken die Bearbeitungsgebühren als „einmalige Beratungsgebühren“ bezeichnen.

Daneben wird noch angeführt, dass die Kreditinstitute hinsichtlich der Konditionen an die Vorgaben aus den Förderprogrammen der KfW gebunden seine und deshalb selbst keinen Gestaltungsfreiraum hätten.  Letzteres kann aber nur dann richtig sein, wenn die Bank Bearbeitungsgebühren der KfW weitergibt („durchleitet“) und dies auch in dem Darlehensvertrag deutlich zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall ist nicht nachzuvollziehen, warum derartige Darlehen anders behandelt werden sollten als „normale“ Privatkredite.

Da die Problematik höchstrichterlich noch nicht geklärt ist bleibt abzuwarten, welcher Auffassung der BGH folgen wird.

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