Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit der Entscheidung vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 277/09   – „Schattenhallen“ ausführlich zu den Voraussetzungen der erhöhten Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden Stellung genommen.

Der BGH vertritt hierbei einen weiten Gebäudebegriff und hat im Ergebnis die erhöhte Vergütung für „Schattenhallen“, die aus einer losen Konstruktion unter Integration von PV-Modulen bestanden, bejaht. Die Begründung hat der BGH am Gesetzeszweck ausgerichtet, nach dem PV-Anlagen auf ohnehin bereits versiegelten Flächen gegenüber Freilandanlagen bevorzugt werden sollten. Das Gericht hat damit den Anspruch auf erhöhte Vergütung auch dann eröffnet, wenn sich die Gebäudekonstruktion nicht in erster Linie am eigentlichen Gebäudezweck, sondern stark an der Nutzung der Sonnenenergie orientiert.  PV-Module können also integraler Bestandteil der Konstruktion des Gebäudes sein, auf oder an dem sie angebracht sind.

Bei Neuerrichtung eines Gebäudes kann dementsprechend die Anlage konstruktiv in den Vordergrund rücken, ohne die erhöhte Einspeisevergütung zu gefährden. Entscheidend ist nach den Ausführungen des BGH nicht, dass die Konstruktion auch ohne PV-Module Sinn ergeben würde, sondern dass das Gebäude vorrangig wegen eines anderen Zwecks errichtet wird bzw. wurde.

Ein Gebäude im Sinne des Gesetzes ist jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Seitenwände sind nicht erforderlich, so dass z.B. eine überdeckte Lagerfläche, ein Carport oder eine offene Wartehalle als Gebäude  gelten.

Nach der Entscheidung des BGH kann nun erhöhte Vergütung auch dann verlangt werden, wenn das Dach einer solchen Konstruktion erst durch die PV-Module entsteht oder in seiner Konstruktion völlig auf die PV-Anlage abgestellt ist. Selbst eine Ständerkonstruktion mit PV-Modulen, die sich nicht wesentlich von einer Freilandanlage unterscheidet, kann hiernach die erhöhte Vergütung erhalten, wenn die PV-Module als Dach für eine Konstruktion dienen, deren vorrangiger Zweck es ist,  Schatten zu spenden.

Zu bemerken ist allerdings, dass dieser Zweck in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht in Frage stand, da die fragliche Konstruktionen aus PV-Anlage und Leichtbauelementen als „Schattenhallen“ entsprechende Gebäude ersetzten, die zuvor an gleicher Stelle den gleichen Zweck – ohne PV-Anlage – erfüllt hatten.

Die Entscheidung erging noch zum „alten“ EEG 2004, ist aber auf die das geltende EEG 2009 übertragbar.

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