DPhotovoltaik auf Gebäudener Deutsche Bundestag hat am Freitag, dem 27.06.2014, über die EEG-Reform abgestimmt.

Das Gesetz wurde in einer nur wenige Tage zuvor im Ausschuss für Wirtschaft und Energie abgestimmten Fassung beschlossen.An dieser wurde bis zur letzten Minute gearbeitet.

Der Bundesrat kann zwar in seiner Sitzung am 11. Juli 2014 noch Einspruch gegen das Gesetz einlegen, gerechnet wird hiermit jedoch nicht. Das Gesetz soll damit wie geplant zum 1. August 2014 in Kraft treten.

Was in letzter Minute geändert wurde:

Die Umstellung auf Direktvermarktung und das Ausschreibungsmodell bleiben im Wesentlichen wie geplant. Die Beschränkung der EEG-Vergütung in der bisherigen Form wird wie angekündigt auf „kleine Anlagen“ beschränkt.  Die Stufe „250 kWp“ bei den kleinen Anlagen entfällt jedoch, stattdessen kommt bereits ab 1.1.2016 die Verkürzung auf 100 kWp. Der Rückfall auf eine „ausnahmsweise“ Vergütung des Stroms aus größeren Anlagen – mit einem Abschlag von 20% – bleibt möglich.

Die Regelung zur Umlagebefreiung von stromkostenintensiven Unternehmen wurde erst im letzten Moment in den Entwurf eingefügt, bringt aber im Wesentlichen das, was erwartet wurde.

Wichtige Änderungen im Verhältnis zu den bisher bekannten Entwürfen gibt es beim Eigenverbrauch.

Für  die Eigenversorgung aus Erneuerbare Energien und hocheffizienten KWK werden nun übergangsweise 30% (bis Ende 2015) und  35% (bis Ende 2016), ab 2017 40% Umlage fällig. Die Umlagebefreiung für Kleinanlagen (bis 10 kWp für höchstens 10 MWh pro Jahr) kommt, wird aber nicht – wie erhofft – erhöht. Sie wird wie die Förderdauer befristet auf 20 Jahre.  Die Umlagebefreiung für Nicht-EE-Eigenstrom entfällt, auf diesen wird ab 1.August also die volle Umlage erhoben.

Die Bestandsschutzregelung wurde noch einmal komplett überarbeitet, wird aber für EE-Anlagen im Kern so kommen wie erwartet:  Alle Anlagenbetreiber, die bereits vor dem Stichtag 1. August 2014 Strom aus einer zu diesem Tag bestehenden Anlage bezogen haben, werden der Umlage befreit, „sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht“. Diese Beschränkung entfällt für Anlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden.  Anlagen, die bereits am 23. Januar 2014 gewisse Genehmigungen hatten, können zudem den Bestandschutz noch bis  Ende des Jahres erlangen.

Neu ist die in § 98 Abs. 3 des EEG 2014 aufgenommene Beauftragung der Bundesregierung mit einer  Überprüfung der Bestandsschutzregelungen bis 2017, für die ein Entwurf für eine Neugestaltung vorgelegt werden soll. Ob der Bestandsschutz Bestand haben wird, ist also fraglich. Hintergrund sind Beanstandungen durch die EU-Kommission.

Dennoch sollten wegen der Ungleichbehandlung der Stromüberlassung vor Ort und des Eigenstromverbrauchs alle Betreiber von Bestandsanlagen, die Verbrauch vor Ort betreiben oder planen, eine Umstellung auf Eigenverbrauch noch vor dem 1. August sorgfältig prüfen. Hierzu kann die Anlage an den Stromverbraucher vor Ort veräußert oder auch vermietet werden. Entsprechende Vertragsmodelle stellt die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie unter dem Stichwort „PV-Mieten“ zur Verfügung.

Für individuelle Entwürfe und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Link zu Seminaren des Autors Peter Nümann zur EEG-Reform.

Link zum Entwurf (in der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Ausschusses in Synopse mit dem Regierungsentwurf)

Link zur konsolidierten Lesefassung des Gesetzes (BMWE)

 

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