Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf einer neuen Netzentgeltsystematik veröffentlicht, die ab 1.1.2029 angewendet werden soll.
Für Entnahmestellen mit einer jährlichen Entnahme bis 100.000 kWh besteht die Systematik der Netzentgelte grundsätzlich darin, dass ein Grundpreis und ein Arbeitspreis festgelegt werden.
Bei Prosumern[1] soll zukünftig vom Netzbetreiber ein Aufschlag auf den Grundpreis von 70 bis 90 Prozent erhoben werden. Das wird auf die Stromrechnung mit einem Betrag zwischen 100 und 200 € jährlich durchschlagen.
Betroffen sind nicht nur Eigenversorger, sondern auch diejenigen, die neben Netzstrom ergänzend auch PV-Strom aus PV beziehen, wie zum Beispiel in der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Bei gemeinsamem Bezug hinter einem Summenzähler wie beim Mieterstrom fällt der Aufschlag auch an, aber wohl nur einmal für die Entnahmestelle des Mieterstrombetreibers (soweit der Gesamtbezug unter 100.000 kWh bleibt). Auch Volleinspeiser kommen als „Prosumer“ in Betracht, denn sie entnehmen für die Anlagenelektronik Strom, außerhalb der Erzeugungszeiten meist auch aus dem Netz, und bezahlen schon jetzt dafür eine im Verhältnis zum marginalen Verbrauch und angesichts des ohnehin vorhandenen (Einspeise-)Netzanschlusses unverhältnismäßig hohe Grundgebühr, die sich mit der Festlegung der BNetzA noch erhöht.
Außer Betracht bleiben lediglich Steckersolargeräte.
Die massive Erhöhung der Grundgebühr für „Prosumer“ soll für alle Arten der Erzeugung gelten, zielt aber auf typisierte PV-Eigenversorger, die in sonnenarmen Stunden (vor allem im Winter) auf das Netz zurückgreifen. Das Netz biete ihnen daher eine „Versicherungsleistung“, für die sie weniger bezahlten als andere, weil sie weniger verbrauchten.
Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Die „Versicherung“, gemeint ist eine gesicherte Stromversorgung über das Netz, hängt mit der Prosumerstellung nicht zusammen. Sie ist für jeden Kunden, den, der in seinem Sommerhaus nur selten und wenig Strom verbraucht, oder den, der durch Durchlauferhitzer, Wallbox oder eine Elektroheizung im Winter überproportional viel Kapazität benötigt, ohne Strom selbst zu erzeugen, mit der Grundgebühr abgegolten. Dass die gesicherte Stromversorgung für Prosumer mehr kosten soll, als für gleich viel Netzstrom verbrauchende andere Kunden, ist diskriminierend.
Das von der BNetzA in der Begründung des Entwurfs vorgetragene Argument, durch die „teilweise Eigenversorgung“ käme es „zu einer Verschiebung der Kostentragungslast“[2], die die Prosumer zu vertreten hätten, ist nicht stichhaltig. Es wird mit der pauschalen Behauptung begründet, die Finanzierung des Netzes werde in höherem Maße von denjenigen getragen, die keine „Eigenversorgung“ betrieben.
Auch diese Behauptung ist, mit Verlaub, Unsinn. Wenn ein Prosumer mit Wärmepumpe, Wallbox und Elektroauto letztlich gleich viel Netzstrom verbraucht, wie sein Nachbar ohne PV und mit Gasheizung und Diesel-Auto, trägt er exakt gleich viel zur Finanzierung des Netzes bei. Verbraucht er weniger, trägt er im gleichen Maße weniger zur Finanzierung des Netzes bei, wie jeder andere Netzstrom-Kunde, der wenig verbraucht.
Dies sieht die BNetzA dezidiert anders und bezieht sich hierbei auf ein von ihr eingeholtes und hierzu ausdrücklich zitiertes Gutachten von Consentec[3], das wiederum auf das eigene Gutachten zur Netzentgeltentwicklung im Auftrag des BDEW vom 6. Dezember 2024[4] verweist, das massiv steigende Netzkosten durch steigenden Stromverbrauch und die gleichzeitig sich verringernde Basis der verbrauchsabhängigen Netzentgelte infolge zunehmender Eigenerzeugung problematisiert. Am Ende des Gutachtens wird ein „typischer“ Netznutzer in Gestalt eines Haushaltskunden in einem Mehrfamilienhaus, der weder über eine eigene PV-Anlage noch über steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie eine Wärmepumpe oder eine Wall-Box verfügt und einen jährlichen Bruttostrombedarf von 3.500 kWh hat einem „typischen“ Eigenverbraucher gegenübergestellt, der in eine PV-Anlage, eine Wärmepumpe sowie eine Wallbox investiert und damit wesentlich zur CO2-Ersparnis seines beigetragen hat. Der Netzstrombedarf seines Haushalts von an sich 10.000 kWh pro Jahr verringere sich durch die PV-Anlage auf 7.000 kWh pro Jahr. Durch die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bzw. deren netzdienliche Fahrweise erhalte dieser Verbraucher „Vergünstigungen“ gem. § 14a EnWG gemäß Modul 1 der Festlegung BK8-22/010-A und könne von zeitvariablen Netzentgelten profitieren. Die Feststellungen kumulieren dann in die Aussage: „Aufgrund der Sonderregelungen gemäß § 14a EnWG und der impliziten Netzentgeltbefreiung des PV-Eigenverbrauchs zahlen beide Haushaltskunden – trotz des unterschiedlichen Bruttostrombedarfs – etwa die gleiche Summe an Netzentgelten pro Jahr und dies, obwohl der Haushalt mit Wärmepumpe und E-Fahrzeug mit der heutigen Netzentgeltsystematik das Netz aufgrund höherer Anforderungen an den Leistungsbezug stärker belasten würde.“
Diese „Feststellung“ ist eklatant irreführend: Der beispielhafte Eigenversorger belastet mit seinem Eigenverbrauch als solchem das Netz überhaupt nicht und beansprucht auch keine höhere Kapazität. Erst die zusätzlichen Verbraucher, für die aber wegen Netzdienlichkeit bewusst Vorteile bei den Netzentgelten gewährt werden, führen zu einer nominalen höheren Kapazität, die aber durch die Steuerbarkeit nicht ins Gewicht fällt, sogar netzdienlich eingesetzt wird. Hierdurch sind die Nachlässe bei „der heutigen Netzentgeltsystematik“ begründet.
Deshalb, und nur deshalb steht der „typische Eigenverbraucher“ im gewählten Beispiel bei den Netzentgelten mit dem „typischen Netzkunden“ gleich, der von den gleichen Vorteilen profitieren würde, wenn sein Vermieter in entsprechende netzdienliche Komponenten investieren würde, nur nicht in seiner eigenen Stromrechnung, sondern bei den Betriebskosten (Allgemeinstrom) und bei den Kosten einer Wallbox, die er natürlich nicht benötigt, solange er denn nötigen Strukturwandel für sich selbst nicht vollzieht und noch Verbrenner fährt.
Richtig ist allein, dass der Strukturwandel zur dezentralen Stromerzeugung dazu führt, dass weniger als der Gesamtstrombedarf als Netzstrom verbraucht wird.
Da die Gesamtkosten des Netzbetriebes nicht im gleichen Maß sinken, erhöhen sich die Kosten pro aus dem Netz bezogener Kilowattstunde Strom. Das ist die notwendige Folge der Entscheidung der BNetzA, für Anschlüsse mit weniger als 100.000 kWh Stromverbrauch weder höhere noch kapazitätsabhängige Grundgebühren vorzusehen, nicht einmal optional.
Der gleiche Effekt eines Strukturwandels erhöht aktuell die Kosten der Gasnetze pro bezogener Kilowattstunde Gas, je mehr Gaskunden auf Wärmepumpen umsteigen und den Gasanschluss abbestellen. Eine Gasnetz-Finanzierungsumlage für Wärmepumpenbesitzer erscheint aber absurd. Sie für den nötigen Strukturwandel haftbar zu machen und die erwünschte Investition zum Anknüpfungspunkt der Heranziehung zu den Kosten zu machen, wäre offensichtlich kontraproduktiv und würde den Wandel bremsen.
Anders sieht es die Bundesnetzagentur für diejenigen, die bei nach wie vor nicht ausreichendem Ausbau erneuerbarer Energien dort in PV investieren, wo keine weiteren Flächen benötigt werden und der Strom direkt verbraucht werden kann: Auf dem eigenen Dach. Für diese (und ihre Vor-Ort-Strom-Kunden) soll eine Art „Kopfsteuer“ gerechtfertigt sein.
Mir wortreichen Ausführungen legt die BNetzA die angebliche Kosten-Konnexität dieser Pauschale für alle Bezieher von vor Ort erzeugtem Strom nach den diese vorgebenden EU-Vorschriften[5] dar und versteigt sich sogar darin, die Zusatzgebühr für den Bezug von vor Ort erzeugtem Strom nach diesen Vorschriften für geboten zu halten.
Das überzeugt überhaupt nicht.
Zu erklären ist die Ansicht der BNetzA letztendlich nur vor dem Hintergrund, dass die BNetzA an den Bruttostromverbrauch eines Netzkunden (inkl. vor Ort erzeugten Stroms) anknüpft und die Netzentgeltfreiheit des nicht durch das Netz geleiteten Stroms als „Privileg“ begreift. Diese Sichtweise ist aus dem Blickwinkel der großen Netzstromversorger verständlich, die über den BDEW für Netzentgelte auf Eigenstrom lobbyieren, weil die Konkurrenzfähigkeit ihres Produkts mit sinkenden Eigenerzeugungskosten verloren geht. Dass bei der Eigenerzeugung keine Transportkosten anfallen, ist dabei ein maßgebliches Charakteristikum. Wenn mit Nachdruck ein „level playing field“ eingefordert wird, bei dem für den nicht transportierten Strom Transportkosten anfallen müssen, soll dies schlicht den Vorteil der Dezentralität zunichte machen. Weil der Prosumer keine Transportkosten für den nicht transportierten Strom bezahlt, ist er nach dieser Logik an der Schieflage der von der BNetzA selbst geschaffenen Preisstruktur schuld: Denn er entzieht den Netzbetreibern den Umsatz, der mit dem nicht transportierten Strom zu machen gewesen wäre, und leitet hiermit eine Strukturwandel ein, auf den die BNetzA nicht durch strukturelle Änderungen der Preisstruktur reagiert, sondern mit einer Strafgebühr für die Vermeidung des Netztransports.
Natürlich ist es richtig, dass der vermiedene Transport dem Netz einen Finanzierungsbeitrag entzieht. Dem Vor-Ort-Strom aber seinen Vorteil, vor Ort und ohne Transport verbraucht zu werden, durch eine Art Kopfsteuer wieder zu entziehen, die nicht einmal einzelfallbezogen an diesem Vorteil orientiert ist, ist die denkbar ungerechteste und prohibitivste Art, die vermeintliche „Verschiebung der Kostenlast“ zu adressieren.
Das darf keinen Bestand haben!
Es diskriminiert den mangels rechtzeitiger intelligenter Steuerung der Kapazitäten in den Verteilernetzen ohnehin meist nur noch netzneutral, rein auf den Verbrauch vor Ort aufbauenden Betrieb von kleineren PV-Anlagen auf Dächern zugunsten des weiterhin geplanten und geförderten (!) Ausbaus von Großanlagen, deren Strom transportiert werden muss und deshalb seinen vermeintlich ordnungsgemäßen Beitrag zu Finanzierung der Netze erbringt. Das so vermeintlich hergestellte „level playing field“ aber ist keines, weil vor Ort erzeugter Strom immer kleinteiliger und letztlich teurer ist als Netzstrom und dafür seinen Vorteil, die Einsparung des Transports, erhalten muss. Dementsprechend ist die Diskriminierung der Prosumer, zusätzlich zum Wegfall der Förderung für Ihre Anlagen, eine Subvention für reine Einspeise-Großkraftwerke, und keine faire Verteilung der Kostenlast.
Diese Subventionierung des Netzstroms durch eine Bepreisung des Bezuges von vor Ort erzeugtem Strom mit einer plumpen Pauschale hat keinen Bezug zu Kosten des Netzbetriebes, die durch den Bezug vor Ort entstehen. Es ist eine reine Heranziehung zu Kosten, ohne Bezug zu deren Verursachung, und damit gerade nicht „konnex“.
Die Kopfsteuer für Prosumer ist eine Diskriminierung.
Sie verstößt gegen Art. 15 Abs. 2 e) EE-RL, Art. 18 Abs. 7 EBM-VO und Art. 3 GG.
Die Frist zur Stellungnahme zum Entwurf bei der Bundesnetzagentur endet am 18.09.2026.
[1] Die “ Entnahmestelle eine Prosumers“ ist in Ziff. 2 Nr. 11. definiert als „Entnahmestelle in der Niederspannung, wenn neben der aus dem Netz bezogenen elektrischen Energie auch elektrische Energie aus einer hinter demselben Netzanschluss gelegenen Erzeugungsanlage bezogen wird.
[2] Begründung des Beschlussentwurfs, Ziff. 291
[3] Consentec, Gutachten zur Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik 2026, S. 67. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/GBK-GZ/2025/GBK-25-01-1x3_AgNes/Downloads/Gutachten_FL-Entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4
[4] bdew.de/media/documents/Studie_Prognose_und_Analyse_der_Netzentgeltentwicklung_Strom.pdf
[5] Art 18 EBM-VO (Verordnung (EU) 2019/943); Art. 15 Abs. 2 f) EE-RL (Richtlinie (EU) 2019/944)
Verfasser: Peter Nümann
