Die gesetzlich zugesicherte Netzentgeltfreiheit des Strombezugs von Batteriespeichern endet vorzeitig.  Wenn Sie Batteriespeicher planen, die dieses Jahr nicht mehr gebaut werden, sollten Sie deshalb noch dieses Jahr die „endgültige Investitionsentscheidung“ treffen (verbindlich bestellen). Anderfalls werden jährliche Kapazitätsnetzentgelte auf die Bezugsleistung erhoben.

An sich gilt die für 20 Jahre ab Inbetriebnahme garantierte Netzentgeltfreiheit des Strombezuges von Batteriespeichern nach § 118 Abs. 6 EnWG. Die Regelung gilt eigentlich für Speicher, die bis 3. August 2029 in Betrieb genommen werden. Nach Erlass des Gesetzes ist aber eine EU-Regelung in Kraft getreten, die der Bundesnetzagentur autonom die Regulierung der Netzentgelte überträgt.

Die Bundesnetzagentur plant nun im Zuge des aktuell laufenden Festlegungsverfahrens „AgNes“, die Netzentgeltfreiheit der Batteriespeicher einzuschränken und jährliche Kapazitätsentgelte zuzulassen (Ziff. 10 des Entwurfs). Der gestern veröffentlichte Entwurf ist hier online:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/GBK/Ebene1_Rahmen/AgNes/start.html

Die Regelung soll bereits am 1. Januar 2027 in Kraft treten, d.h. die Netzentgeltfreiheit endet bereits vor der gesetzlich bestimmten Frist.

Eine Konservierung der alten Rechtslage (Bestandsschutz) erfolgt lediglich für Batteriespeicher, „die vor der Bekanntgabe dieser Festlegung bereits in Betrieb genommen worden sind und für [Batteriespeicher], „für die eine endgültige Investitionsentscheidung für die Errichtung der Stromspeicheranlage vor der Bekanntgabe dieser Festlegung getroffen haben“ (sic!). Für diese  gilt die alte Rechtslage, d.h. Netzentgeltfreiheit für 20 Jahre bei Inbetriebnahme bis 3. August 2029. Als Bekanntgabedatum ist der 1. Januar 2027 geplant.

Anlagenbetreiber, die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen haben, müssen diesen Umstand in geeigneter Weise bis zum 31.03.2027 dem zuständigen Netzbetreiber nachweisen.

Im Sinne der Festlegung ist:

„endgültige Investitionsentscheidung getroffen, wenn verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, erfolgt sind und sich von den hierzu geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden gelöst werden kann.“

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