21. Januar 2026

Stromsteuer vereinfacht

In der Öffentlichkeit vielbeachtet wurde von der Koalition das Wahlversprechen, die Stromsteuer für alle Stromverbraucher auf ein Minimum zu reduzieren, kassiert, aber immerhin eine Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden geregelt. verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichen Gewerke, profitieren. Am 13. Dezember wurde nun die zunächst befristete Regelung vom Bundestag mit dauerhafter Geltung versehen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes kam aber auch noch einige dringend benötigte Vereinfachungen zur „Entbürokratisierung„:

  • Laden von Elektroautos: Beim Laden von/aus Elektroautos war bisher unklar, ob der Ladepunktbetreiber für den Ladestrom steuerpflichtig ist, was nicht nur die Bürokratie rund um den Versorgerstatus mit sich brachte, sondern vor Ort aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung erzeugten Strom, der vom Anlagenbetreiber nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerfrei direkt an Strombezieher geliefert werden konnte, steuerpflichtig machte, wenn der Veräußerer des Stroms an den Fahrzeugbesitzer als professioneller Betreiber („CPO“) des Ladepunkts zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer des Stroms trat, also eine „Lieferkette“ über zwei Stufen entstand. Als besteuerte Leistungsbeziehung wurde nun in § 5a StromstG die Lieferung an den Ladepunktbetreiber definiert, was das Problem erledigt und den Anbieter des reinen Ladevorgangs von Stromsteuerpflichten befreit.
  • V2G: Beim bidirektionalen Laden von/aus Elektroautos war bisher ebenso unklar, ob der Fahrzeugbesitzer durch den umgekehrten Vorgang des Ladens, also die Lieferung von Strom an den Ladepunktbetreiber, zum steuerpflichtigen „Versorger“ im Sinne des Stromsteuerrechts werden. Auch das ist nun durch eine entsprechende Defintion, die zur Befreiung von Steuerpflicht und Erlaubnis- oder Anzeigepflichten für den Fahrzeugbesitzer führt, entschieden (§ 5a Abs. 3 StromStG).
  • Betreiber von Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen mit mehr als zwei Megawatt Leistung werden künftig ebenfalls nicht mehr als „Versorger“ eingestuft. und damit von unnötigen bürokratischen Pflichten wie der jährlichen Meldung von ohnehin steuerfreien Strommengen entlastet.
  • Betreiber von Photovoltaik-Teileinspeiseanlagen mit weniger als zwei Megawatt Leistung, die den Strom vor Ort selbst verbrauchen oder an Dritte leisten, sind allerdings trotz Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nummer 3 StromStG immer noch erlaubnispflichtig nach § 9 Abs. 4 StromStG. Bis 1 MW gilt die Erlaubnis zwar als allgemein erteilt, es muss aber eine Anzeige auf unglaublich bürokratisch gestalteten Formularen an das Hauptzollamt erfolgen (vgl. hierzu unser “FAQ zur Stromsteuer für PV”). Die jährliche Meldung der stromsteuerfrei entnommenen und an Letztverbraucher geleisteten Strommengen muss ab dem Jahr 2026 aber nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes erfolgen (§ 4 Abs. 6 StromStV in der Neufassung). Trotz der weiterhin unglaublich verwinkelten Regelung und komplexen Anmeldung ist das zumindest einmal ein Schritt in die richtige Richtung, die Anlagenbetreiber für ohnehin steuerfreien Strom von Bürokratie im praktischen Ablauf zu entlasten.
  • Änderung derAnlagenverklammerung“: Die oben erwähnten Anlagennennleistungen gelten durch die sogenannte „Verklammerung“ auch bei Betrieb von mehreren Anlagen durch einen Steuerpflichtigen, wobei die Zusammenfassung mehrerer kleinerer Erzeugungsanlagen – auch an unterschiedlichen Standorten – zu einer größeren Einheit (über 2 MW) entfällt. Künftig findet bei diesem Befreiungstatbestand eine Verklammerung mit anderen ortsfremden Anlagen nicht mehr statt, sondern nur noch „vor Ort“.

Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2026.

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