Angesichts der Degression der PV-Vergütung nach dem EEG und neuerdings kurzfristig  wechselnder gesetzlicher Stichtage wird die Frage des Inbetriebnahmezeitpunkts einer PV-Anlage in manchen Fällen zur Existenzfrage.

Im Sinne des aktuell noch geltenden EEG 2009/2012 ist „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien…oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde.

Die Clearingstelle EEG hat in ihrem Hinweis 2010/1 den Inbetriebnahmebegriff näher definiert, und stützt die Auffassung, Inbetriebnahme sei bereits jede durch Betreiber nach Abschluss des Vertriebes und der Produktion der Anlage veranlasste Erzeugung von Strom, der außerhalb der Anlage verbraucht wird. Da der Generator im Sinne des Gesetzes durch das PV-Modul gebildet wird, müssen weder Wechselrichter noch Stromzähler noch Netzanschluss   installiert sein. Selbst die Module müssen noch nicht installiert, sondern lediglich endgültig vor Ort sein. Eine provisorisch an die Anlage angeschlossenen Glühbirne, das Laden einer Batterie und möglicherweise bereits die Bewegung der Nadel eines Messgerätes kann damit die Inbetriebnahme begründen.

Jedoch Vorsicht!  Sind die Module noch nicht verbunden und wird lediglich von einem Modul Strom erzeugt, ist nach wohl richtiger Auffassung des OLG Schleswig nur dieses Modul als „Anlage“ in Betrieb genommen (OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2012 – 16 U 107/11 – BeckrRS 2012, 07114).

Taugliche Nachweis für die Inbetriebnahme sind insbesondere der Zeuginnen- bzw. Zeugenbeweis, die Inaugenscheinnahme von Aufnahmen/Bildern und/oder die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls.

Mit der anstehenden Novelle soll der Inbetriebnahmebegriff übrigens so geändert werden, dass eine ortsfeste Installation einschließlich Zubehör (Wechselrichter) erforderlich wird. Wann diese in Kraft tritt, ist allerdings ungewiss (nähere Informationen bei der Clearingstelle EEG – externer Link ).

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