Das am 13.11.2025 vom Bundestag beschlossene Gesetz ist vor allem in aller Munde, weil es weitreichende Änderungen im EnWG vorsieht und insbesondere eine Übergangsregelung betreffend die Thematik „Kundenanlage“ tritt (wir berichteten hier).

Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag hat es jedoch eine weitere Regelung in den Gesetzestext geschafft: Das Gesetz sieht eine Änderung im BauGB vor, die Batteriespeicher (genauer: Batterieelektrische Speichersysteme BESS) in die Reihe privilegierter Außenbereichsvorhaben aufnehmen soll.

Bedeutung der Privilegierung

Bauvorhaben im Außenbereich, also außerhalb von Bebauungsplänen (§§ 30 ff. BauGB) und sonstigen baurechtlichen Planungsflächen sowie nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) sind nur ausnahmsweise zulässig. Es dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung muss gesichert sein. Ist das gegeben, sind bestimmte Vorhaben privilegiert und können genehmigt werden.

Neben Bauvorhaben im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und anderen klassischerweise privilegierten Vorhaben sind in den letzten Jahren auch Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in den Katalog privilegierter Vorhaben aufgenommen worden. Bisher außen vor: Batteriespeicher.

Die neue Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert ein Vorhaben, wenn es „der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde dient.“

Spiegel der steigenden Bedeutung von Batteriespeichern


Großbatteriespeicher (BESS) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nun auch explizit im Außenbereich privilegiert werden. Das sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die Zuordnung zum Befreiungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen) in vielen Fällen nicht gegeben gewesen, weil das Merkmal der Ortsgebundenheit nicht immer erfüllt gewesen sei.

Diese die Rechtspraxis vereinheitlichende Regelung, so der Gesetzgeber zurecht, sei angesichts der Bedeutung von Speichern für „die Stabilisierung und Entlastung des Stromnetzes erforderlich“. Da nur planungsrelevante Speicher privilegiert werden sollen, hat sich der Gesetzgeber jedoch dafür entschieden, nur Speicher mit einer Größe von mindestens 1 MW zu privilegieren – kleinere Speicher können wie zuvor auch, wenn überhaupt, nur unter den anderen Privilegierungstatbeständen als Bauvorhaben genehmigungsfähig sein.

Das Gesetzesvorhaben muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden, wovon wir zum jetzigen Zeitpunkt ausgehen. Danach muss das Gesetz noch verkündet, es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Ein Inkrafttreten noch im Jahr 2025 ist durchaus möglich.

NACHTRAG
Ab und an werden auch Juristinnen und Juristen vom Gesetzgeber überrascht – dieses Mal in Form eines Gesetzes, das ein Gesetz ändert, das noch gar nicht in Kraft getreten ist.

Nachdem die Freude über die hier ursprünglich vorgestellte Privilegierung groß war – Privilegierung für Speicher ab 1 MW – rudert der Gesetzgeber nun zurück. Für die Privilegierung nach § 35 BauGB gibt es nun zwei engere Tatbestände.

Es ist nun entweder erforderlich dass der Speicher entweder in einem räumlich-funktionalen Bezug mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht (neue § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) oder dass der Speicher einen Abstand von höchstens 200 Metern zu einem Umspannwerk oder einem aufgegebenen oder noch in Betrieb befindlichen Kraftwerk mit einer Leistung ab 50 MW steht und der Speicher mindestens eine Nennleistung von 4 MW hat und die Fläche, die von allen nach dieser Regelung zugelassenen Speicher einschließlich Nebenanlagen und notwendigen Freiflächen in Anspruch genommen wird, in derselben Gemeinde nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und nicht mehr als 50.000 m² beträgt (neue § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB).

Welche konkreten Anforderungen an den räumlich-funktionalen Bezug zu stellen sind (insbesondere die räumliche Entfernung), darüber schweigt sich der Gesetzgeber sowohl im Gesetzestext als auch in der Gesetzesbegründung weitgehend aus.

Wann die beiden verabschiedeten Gesetze in Kraft treten, und ob der Bundesrat an dieser neuen Fassung noch Änderungen wünscht, wird abzuwarten bleiben.


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