Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Kundenanlage

Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren im die Novelle des EnWG gibt es nun doch einen Vorschlag zur Kundenanlage (Drs. des Ausschusses für Wirtschaft und Energie 21(9)126).
Dieser enthält aber keine Änderung der Definition oder Rolle der Kundenanlage, sondern nur eine Übergangsbestimmung, die in § 118 (Artikel 1 Nummer 111 des GesE) eingefügt werden soll:
„(7) Auf [Kundenanlagen, die bis zum [Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen […] erst ab 1. Januar 2029 anzuwenden.
Das sehe ich kritisch:
•Die Regelung betrifft nur Bestandsanlagen
Diese können ohnehin nicht kurzfristig umdeklariert oder abgeklemmt werden, ganz abgesehen von der Frage, wie das mit dem Anschlusszwang nach § 17 EnWG bzw. Art. 6 EltRL zu vereinbaren wäre. Insofern ist die Regelung nur ein Beruhigungsmittel für Aufsichtsbehörden und Netzbetreiber, die sich unter Bezugnahme auf die Regelung drei Jahre schlafen legen dürfen.
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EDIT: Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Neuprojekte in Bestands-Kundenanlagen durch die Regelungen möglich bleiben, und das mag stimmen und spricht dafür, die Regelung im Gesetzentwurf zu begrüßen, wenn im Moment mehr nicht möglich ist. Dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung, die gerade ein Jahr alt wird, mehr nicht zu bieten hat, ist dennoch enttäuschend.
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•Die Regelung ist nicht anwendbar, soweit sie gegen EU-Recht verstößt.
Die Beruhigungspille könnte aber ein Plazebo sein: Sie verstößt lt. EuGH (Urteil v. 28. November 2024 C-293/23) gegen EU-Recht, soweit sie die Kundenanlage von der durch die EltRL angeordneten Regulierung ausnimmt. Soweit sie gilt (national), ist sie aber wegen der weitergeltenden, generellen und unbefristeten Ausnahme der Kundenanlage von der Regulierung in § 3 Nr. 16 EnWG überflüssig.
•Das Gesetz würde also in sich absurd
Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift würde die Folgen einer der EuGH- und BGH-Rechtsprechung genau nur dort materiell wirksam regeln wollen, wo exakt diese Rechtsprechung seine Anwendung verbietet.
Wenn diese Regelung kommt, wird es unmöglich, Arealnetzbetreiber bis hinunter zum Besitzer eines Mehrfamilienhauses schlüssig über die Rechtslage zu beraten. Man kann nur noch Tipps geben, wie man sich praktisch am besten durchmogelt. Nun gut, wenn gar keine Regelung kommt, wird es auch so sein.
Da für neue Investitionen aber rechtssichere Modelle gefordert werden, wird das Versäumnis des Gesetzgebers, die Umsetzung der EltRL in der Kundenanlage ausdrücklich zu regeln einen Investitionsstopp bei Mieterstrom und Co bewirken, und die Besitzer von Gewerbearealen, die nicht nur sich selbst versorgen, massiv benachteiligen.
Eine Katastrophe für die dezentrale Stromversorgung.
