Wir haben ein vom Bundesverband der Solarwirtschaft und der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zur Lage nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. Mai 2025 zur Kundenanlage (EnVR 83/20) verfasst.

Die beteiligten Verbände haben bereits Zusammenfassungen der Inhalte berichtet. Das vollständige Gutachten zirkuliert verbandsintern und bei Fachleuten. Demnächst soll es auch veröffentlicht werden.

Das PV-Magazine hat das Gutachten bereits und berichtet hier über unseren Vorschlag zur Lösung der aufgeworfenen Probleme: Rechtsgutachten zur Kundenanlage: Wie Mieterstrom und andere Lösungen erhalten bleiben könnten – pv magazine Deutschland

Unser Gutachten enthält jedoch mehr als diesen Vorschlag.

Es untersucht detailliert, wie die BGH-Entscheidung auf die vielen verschiedenen Modelle der Stromversorgung mehrerer Kunden innerhalb kleiner Arealnetze einwirkt. Diese Wirkung ist katastrophal. Insbesondere die vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten und geförderten Modelle Mieterstrom (§42a EnWG) und Gemeinschaftiche Gebäudeversorgung (§42b EnWG) werden faktisch nicht mehr umsetzbar sein. Nur Modelle ohne „Lieferung“ von Strom, also gewerblichem Stromverkauf, sind rechtlich betrachtet noch umsetzbar – wenn das Vertrauen in einen sicheren Regelungsrahmen durch die BGH-Entscheidung nicht so nachhaltig zerstört ist, dass rein praktisch niemand mehr etwas mit dezentraler Versorgung zu tun haben will. Beispiele für solche Modelle, die eigentlich noch rechtssicher sind, sind die Einbindung in die Wohnungsmiete mit Betriebskostenumlage wie in den Mustern 2c ff. der DGS Franken oder Modelle gemeinschaftlicher Eigenversorgung auf Kostenumlagebasis.

Bei der Untersuchung haben wir festgestellt, dass der BGH mit dieser massiven Einschränkung des Begriffs der Kundenanlage im deutschen Recht weit über das hinausgeht, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Entscheidung vom 28.11.2024 in der Rechtssache C‑293/23, die der BGH umsetzt, vorgegeben hat: Der EuGH hat lediglich entschieden, dass die Vorgaben der Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt auch in der Kundenanlage umzusetzen sind, weil eine Ausnahme eines (Areal- oder Gebäude-) Netzes nach Maßgabe der Bedeutung des jeweiligen Arealnetzes oder dessen örtlich/technischem Zuschnitt unzulässig sei. Genau das regelt aber – nach Auffassung des BGH und wohl auch des Gesetzgebers selbst – die Ausnahme der Kundenanlage von den Definitionen der Energie- und Elektrizitätsversorgungsnetze im EnWG.

Unser Gutachten stellt dar, dass eine Umsetzung der Richtlinie innerhalb der Kundenanlage sogar im Wege der Auslegung des EnWG ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn man das Paradigma der Ausnahme über Bord werfen würde.

Das aber hat der BGH in dem ihm vorliegenden Fall gar nicht erst versucht – kein Wunder: Ob die Kundenanlage als solche eine Ausnahme von EU-Recht ist, spielte nämlich in dem entschiedenen Fall gar keine Rolle. Eine Rolle spielte nur, wie sie nach deutschem Recht definiert ist. Dass die Definition zu ändern sei, weil sie eine Ausnahme aus der Regulierung nach EU-Recht darstelle, ist insofern eigentlich eine rein national-rechtliche Frage, die der BGH anlässlich des in dem Kartellverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Netzanschluss und Zuweisung von Markt- und Messlokationen überdacht und wegen allgemein-dogmatischer Bedenken gegen das Konstrukt dem EuGH vorgelegt hat. Der über das Verfahren angestrebte Anschluss an das Vereilernetz setzt aber die Qualifikation als Kundenanlage gar nicht voraus (weder nach Art. 6 EltRL, noch nach § 17 EnWG), und der Anspruch auf Zuweisung von Markt- und Messlokationen ist eine rein national-rechtliche Regelung ohne unionsrechtliche Vorgabe.

Wie das Unionsrecht spezifisch in dem vom BGH entschiedenen Fall umzusetzen wäre, hat der BGH daher gar nicht entschieden, sondern allein auf Basis der logischen Verbindung zwischen den eigenen Annahmen zum nationalen Recht und deren Unzulässigkeit in Bezug auf die Vorgaben des EU-Rechts postuliert, die Definition der Kundenanlage müsse mit Wirkung auf die gesamte nationale Regulierung der Netze zurückgenommen werden, mit der Folge, dass Betreiber von Kundenanlagen Verteilernetzbetreiber im Sinne von rein nationalen Bestimmungen des EnWG seien.

Das aber bestreiten wir. Denn diese Annahmen sind falsch.

Selbstverständlich beansprucht die Richtlinie zur Marktregulierung als Regelungsgegenstand das gesamte Netz bis zum Abnahmepunkt aller Kunden, denn sonst könnte der nationale Gesetzgeber die gesamte Regulierung auf der „letzten Meile“ zum Kunden aushebeln, indem er dem EU-Wettbewerb dort rein nationale Ausnahmen zwischenschiebt. Das bedeutet aber nur, dass die Vorgaben des EU-Rechts in der Kundenanlage umzusetzen sind, nicht, dass diese quasi verschwinden muss und der gesamte Regelungs- und Anforderungswust des Betriebes des öffentlichen Netzes nach nationalem deutschen Recht auch noch den letzten Zentimeter auf der Hutschiene zum Wohnungszähler erfasst.

Vor dem Hintergrund unserer Feststellungen erscheint mir die Diskussion darum, ob man die Ausnahme der Kundenanlage von den umfangreichen rechtlichen Anforderungen an Netzbetreiber nach nationalem Recht noch innerhalb eines Gebäudes aufrechterhalten könne, absurd. Soweit dies die Umsetzung des Unionsrechts betrifft, hat der EuGH solchen örtlichen Anknüpfungspunkten ausdrücklich eine Absage erteilt. Rein national wiederum gibt es keinen Grund, die Kundenanlage so zu verzwergen.

Stattdessen muss man sich endlich Gedanken machen, wie die EltRL innerhalb der Kundenanlage umzusetzen ist. Ob das den typischen Kundenanlagenbetreiber überfordern würde, haben wir untersucht, mit ermutigenden Ergebnissen: Es ergeben sich zwar Einschränkungen bei Speichern und Ladestationen, die auf EU-Ebene dringend zu diskutieren wären, aber die Kundenanlage als „Verteilernetz light“ wäre möglich und im Kern mit nur einer einzigen Regelung im EnWG umsetzbar.

In die aktuelle EnWG-Novelle wird diese Regelung wohl nicht mehr einfließen.

Trotzdem möchte man den Anbietern von Mieter- und Gebäudestrom zurufen, sie mögen durchhalten, Ein breites Bündnis von Verbänden setzt dazu an, sich mit unseren Argumenten beim Gesetzgeber Gehör zu verschaffen. Drücken wir die Daumen!

Ergänzung: Inzwischen ist das Gutachten im Internet verfügbar – hier der Link zur Pressemiteilung des BSW.

Verfasser: