Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dazu geäußert, ob und wie ein Verteilernetzbetreiber von einem Batteriespeicherbetreiber für den Anschluss eines Batteriespeichers an das Netz einen Baukostenzuschuss verlangen darf. Die Entscheidung des BGH: Er darf (Beschluss vom 15.07.2025, EnVR 1/24).

Was war passiert? Eine Batteriespeicherbetreiberin wollte von der zuständigen Verteilernetzbetreiberin einen Batteriespeicher an das örtliche Verteilernetz angeschlossen haben. Die Netzbetreiberin war mit dem Anschluss an das Mittelspannungsnetz einverstanden, verlangte aber einen sog. Baukostenzuschuss in sechsstelliger Höhe. Ein Baukostenzuschuss ist eine einmalige Zahlung vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber für den Netzanschluss. Er dient dazu, die Nachfrage nach Netzanschlusskapazitäten zu steuern. Die Netzbetreiber sollen ihre Netze nicht über den tatsächlichen Bedarf hinaus ausbauen („überdimensionieren“) müssen. Der Baukostenzuschuss soll die Anschlussnehmer deshalb dazu anhalten, nur ihren tatsächlich vorhandenen Anschlussbedarf beim Netzbetreiber anzumelden. Auf diese Weise hat der Baukostenzuschuss eine Lenkungs-, gleichzeitig aber auch eine Finanzierungsfunktion. Beim Ob und bei der Höhe des Baukostenzuschusses hat die Netzbetreiberin einen Ermessensspielraum; sie kann beispielweise auch ganz darauf verzichten, einen Baukostenzuschuss zu erheben. Wenn sie ihn aber erhebt, dann muss die Berechnung transparent, angemessen und diskriminierungsfrei sein. Im entschiedenen Fall orientierte die Netzbetreiberin sich beim Baukostenzuschuss am sog. Leistungspreismodell. Beim Leistungspreismodell richtet die Höhe des Baukostenzuschusses sich nach der angemeldeten/beantragten Anschlussleistung.

Die Batteriespeicherbetreiberin sah in der Anwendung des Leistungspreismodells jedoch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 17 I 1 EnWG. § 17 I 1 EnWG regelt den Anspruch des Anschlusswilligen gegen den Netzbetreiber auf Anschluss ans Netz. Im Rahmen dieses „Rechts auf Anschluss“ sind Letztverbraucher und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gleichgestellt. Das bedeutet im Ausgangspunkt: Beide, Letztverbraucher und Speicheranlagen, haben zunächst einmal beide ein Recht auf Netzanschluss. (Der Betreiber eines Batteriespeichers ist formell zugleich ein Letztverbraucher im energiewirtschaftlichen Sinne, weil er für den Betrieb des Batteriespeichers Strom aus dem Netz für den eigenen Verbrauch kauft. Umgekehrt ist aber selbstverständlich nicht jeder Letztverbraucher auch ein Batteriespeicherbetreiber.) Fraglich war nun, ob die Netzbetreiberin einen Letztverbraucher und eine Speicheranlage auch beim Baukostenzuschuss gleich behandeln darf oder muss. Denn ein Batteriespeicher und ein (anderer) Letztverbraucher unterscheiden sich durchaus voneinander. Insbesondere nutzt ein Batteriespeicher die Anschlusskapazität des Netzes nicht dauerhaft, sondern immer nur zeitlich verzögert, nachdem er den gespeicherten Strom wieder ins Netz (rück)eingespeist hat. Die Batteriespeicherbetreiberin fand, dass die Netzbetreiberin bei der Anwendung des Leistungspreismodells diese Rückeinspeisung berücksichtigen müsse. Der Anschluss eines Batteriespeichers könne im Gegensatz zu anderen Letztverbrauchern kaum zu einer Überdimensionierung des Netzanschlusses führen – diese Zielsetzung des Baukostenzuschusses greife hier nicht.

Der BGH betont aber im Ergebnis die Doppelfunktion des Baukostenzuschusses. Zielsetzung sei eben nicht allein die Anreizfunktion für die Anschlusswilligen, sondern auch der Finanzierung des Verteilernetzes als solchem. Über diese Finanzierung werde letztlich auch die Allgemeinversorgung mit Strom gesichert. Und diese Finanzierung dürfe sich nach dem Kriterium der Verursachung richten. Außerdem weist der BGH darauf hin, dass die Gefahr einer Überdimensionierung des Verteilernetzes eben doch auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern bestehe. Diese Gefahr ergebe sich daraus, dass der Betreiber eines Batteriespeichers versucht sein könne, in sein Netzanschlussbegehren einen „Puffer“ unterzubringen, um den Batteriespeicher später einfacher erweitern zu können. Die Netzbetreiberin müsse den Anschluss aber so planen und umsetzen, wie der der Anschlusswillige es beantrage – auch dann, wenn die beantragte Anschlussleistung überdimensioniert sei. Schließlich erkennt der BGH zwar ausdrücklich an, dass Batteriespeicher allgemein auch eine „netzdienliche Wirkung“ haben können, indem sie in Überschussphasen Strom aufnehmen und bei Engpässen Strom einspeisen können. Für die Frage nach dem Baukostenzuschuss hielt er diese netzdienliche Wirkung aber für nicht durchgreifend. Für den konkret betreffenden Batteriespeicher sah er die netzdienliche Wirkung außerdem auch nicht als erwiesen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Batteriespeicher jedenfalls nicht von vornherein vom Baukostenzuschuss befreit sind. Es kann aus Sicht des Batteriespeicherbetreibers aber einen Blick darauf lohnen, ob die Netzbetreiberin die Höhe des Baukostenzuschusses anhand von zulässigen Kriterien festgesetzt hat.

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