Der BGH hat bereits am 13.05.2025 einen Beschluss in einer Kartellrechtssache gefasst, der es in sich hat: Eine „Kundenanlage“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sei nur, was nicht Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (EltRL) ist. Ein Verteilernetz im Sinne der EltRL ist wiederum jedes Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität […] dient, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist. Näheres habe ich hier erläutert.

Indem der BGH die (uferlose) Definition des Verteilernetzes nach der EltRL der Abgrenzung zwischen Verteilernetz und Kundenanlage im EnWG überstülpt, wirft er die Frage nach der Definition des Netzes in vielen Bereichen des Energierechts auf, die mit dem von ihm entschiedenen Fall gar nichts zu tun haben.

So stellt sich nun die Frage, ob der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG vom Netzbetreiber noch bezahlt werden muss, wenn der Strom über eine Sammelschiene hinter einem (virtuellen oder physikalischen) Summenzähler im Haus verteilt und verkauft wird, die schon allein wegen des Mieterstroms der „Weiterleitung von Elektrizität […] dient, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist“. Wenn diese Sammelschiene „Verteilernetz“ im Sinne der EltRL ist, findet dann die Mieterstromlieferung noch „ohne Durchleitung durch ein Netz“ statt?

Das ist zu bejahen, denn die Regelung im EEG bezieht sich nicht auf die zitierte Defintion des Verteilernetzes nach der EltRL, sondern auf eine dem EEG eigene Definition des Netzes. Gemeint ist das öffentliche Netz in Abgrenzung zum internen Verteilnetz eines Objekts. Ob das interne Verteilnetz „Kundenanlage“ nach dem EnWG ist, oder Verteilernetz im Sinne der EltRL und wie diese Begriffe nach der Entscheidung des BGH auf die Abgrenzung der Kundenanlage zum Netz nach dem EnWG einwirken, ist für die Auslegung des EEG zunächst einmal nicht relevant. Im Zuge des EEG ist völlig unzweifelhaft, dass die für den Mieterstrom erforderliche Verteilung des Stroms nicht die Förderung ausschließen soll.

Wer als Netzbetreiber etwas anderes vertritt, muss übrigens konsequenterweise auch die Auszahlung der Vergütung bzw. Marktprämie an Anlagenbetreiber einstellen, die über eine Sammelschiene vor dem Netzanschluss in das Netz des Netzbetreibers einspeisen. Denn der „Betreiber“ dieses Sammelschiene wäre dann der Netzbetreiber, der die Förderung zu zahlen und mit dem Übertragungsnetzbetreiber nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abzurechnen hätte. Das wirkt absurd und das ist es auch.

Eine andere Frage ist, ob infolge der Entscheidung des BGH das öffentliche Netz zukünftig weiter in den heute als Kundenanlage angesehenen Bereich hineinrückt. Für größere Areale, die dem vom BGH entschiedenen Fall ähnelten, beginnen Netzbetreiber bereits, den Anschluss „als Kundenanlage“ zu verweigern oder jedenfalls nur noch unter Vorbehalt vorzunehmen.

Nachdem der BGH dies nun für rechtmäßig erklärt, und zwar über den Bereich der großen Areale hinaus auch für kleinere Konstellationen vor Ort, hinter einem Summenzähler, könnten Netzbetreiber die entsprechenden Messkonzepte für „Gemeinschaften“ hinter dem Netzanschluss zukünftig generell verweigern oder untersagen und die Erstreckung des Verteilernetzes bis zum einzelnen Zähler jedes einzelnen Kunden verlangen. Dass sie dann auch die Infrastruktur bis zu diesen Zähler zu bezahlen hätten, ist eine Randnotiz. Sie könnten dann nämlich jedenfalls auch Netzentgelte für die wenigen Zentimeter „Netzdurchleitung“ verlangen, ganz abgesehen davon, dass das „öffentliche Netz“ dann ins Hausverteilnetz vorgedrungen wäre. Die Gesetze, die Mieterstrom und Gebäudestrom ermöglichen, wären hiermit jedenfalls nach ihrem Wortlaut faktisch ausgehebelt, da sie nur für Strom gelten, der nicht durch ein (öffentliches) Netz durchgeleitet wird.

Einziger kurzfristiger Ausweg: echte Gemeinschaftsmodelle

Die einzige Rettung einer solchen „Gemeinschaft“ hinter einem Summenzähler kann die konsequente Umsetzung eines echten Gemeinschaftsmodells sein, also eine Gemeinschaft auf Kostenteilungsbasis ohne „Verkauf“ des Stroms. Das ist auf gesellschaftsrechtlicher Basis möglich oder auch als Kostenumlage im Zuge der Vermietung inklusive Stromversorgung, sei es im Hotel oder einem Mehrfamilienhaus oder Gewerbeobjekt, in dem die PV-Wohnraum- oder Gewerbemiete (DGS-„PV-Mieten-Plus“-Modell 2c und folgende) umgesetzt wird. Ein „Verkauf“ des Stroms findet so nicht statt, im Gegenteil: Es liegt eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) vor, die nach dem EU-Recht keinen ungerechtfertigten oder diskriminierenden Bedingungen oder Verfahren unterworfen werden darf. Hindernisse für solche Gemeinschaften sollen nach der EE-RL beseitigt und der Verteilernetzbetreiber zur Zusammenarbeit mit den jeweiligen EE-Gemeinschaften verpflichtet werden.

Mieterstrommodelle im Sinne des EEG mit Stromverkauf hinter einem Summenzähler dagegen sind ein rein nationales Projekt des deutschen Gesetzgebers. Dieser ist nun aufgerufen, den Nutzern dieser Modelle den Netzanschluss über die nötigen (virtuellen) Summenzähler zu gewährleisten. Ansonsten wäre der inzwischen nicht ganz kleine Wirtschaftszweig der Mieterstromanbieter einer Mogelpackung aufgesessen.

Nicht die GRÜNEN hätten ihnen dies übrigens eingebrockt, sondern die CDU-geführte Koalition mit der SPD der Legislaturperiode vor der sogenannten „Ampel“. Wie man weiß sind an der aktuellen Koalition dieselben Parteien beteiligt. Diese stehen im Wort.

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