Der BGH zerkleinert die Kundenanlage
Die Begründung des Beschlusses zur Kundenanlage vom 13.05.2025 des Bundesgerichtshofes (BGH) liegt nun vor. Diese bestätigt die hier bereits geäußerten Bedenken: Eine Kundenanlage, so der BGH, sei nur dann gegeben, „wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt“.
Ein Verteilernetz ist wiederum nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das dem Beschluss des BGH vorausging, „ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität […] dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist“.
Die Bestimmung „zum Verkauf an Großhändler und Endkunden“ ist mit Vorsicht zu genießen. Der EuGH rekuriert hiermit auf die Definition des „Kunden“ in Art. 2 der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (EltRL). als „Großhändler bzw. Endkunde“ und will lediglich vom Transport zwischen Netzen abgrenzen; er spricht deshalb an anderer Stelle in dem zitierten Urteil auch schlicht vom „Verkauf an Kunden“ (also wahlweise auch nur Endkunden oder nur Großhändler) und beide Gerichte gehen der Frage, ob im streitgegenständlichen Sachverhalt über die vermeintliche Kundenanlage auch Großhändler beliefert werden, nicht nach. Es reicht also nach Auffassung beider Gerichte wohl aus, dass ein Verkauf an Großhändler oder Endkunden erfolgt.
Auch der „Verkauf“ ist ein europarechtlich vorgegebener Begriff, der in den maßgeblichen Rechtstexten synonym mit „Versorgung“ oder „Belieferung“ verwendet wird, und kein Verweis auf den Kaufvertrag des BGB.
Den Begriff „Netz“ konkretisiert der BGH ebenfalls nicht weiter, den der EuGH als allein durch die Spannungsebene charakterisiert bezeichnet. Potentiell ist damit ein Objekt- oder Gebäudeverteilnetz mit 230 Volt Spannung Gegenstand der Regulierung des Elektrizitätsbinnenmarktes. Die Voraussetzung, dass es dem Transport der Energie zum Zweck des Verkaufes dienen muss, nimmt allein die Leitungen aus der Definition aus, die hinter dem Zähler des Endkunden (also nach dem Verkauf) dazu dienen, seine Endgeräte zu erreichen. Sobald aber eine Erzeugungsanlage vorhanden ist, die auch der Einspeisung (=Verkauf an einen Stromversorger/Direktvermarkter) dient, fällt die Leitung bis zum Zähler streng nach dem von den beiden Gerichten verwendeten Wortlaut bereits in den Begriff des „Verteilernetzes“. Rein über die Logik (die einzelne Leitung ist kein „Netz“) und Sinn und Zweck der betreffenden Gesetze, die das dem Energieaustausch der verschiedenen Kunden dienende „Netz“ und nicht die einzelne Leitung eines einzelnen Kunden regulieren, lässt sich entnehmen, dass auch die Leitung von der Stromerzeugungsanlage bis zum Zähler nicht als Verteilernetz zu betrachten ist.
Schon die Sammelschiene, an der entlang der Strom zum Zähler eines Kunden geführt wird, gehört nach Auffassung des BGH wohl nun zum Verteilernetz. Das gilt auch, wenn diese Sammelschiene „Unterzähler“ verbindet, die bisher außerhalb des Netzes zur rein internen Verrechnung des örtlich produzierten und/oder über einen Summenzähler bezogenen Netzstrom dienten.
Davon, dass vom Vermieter betriebene Hausverteileranlagen im Innenbereich eines Gebäudes und im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehende Energieanlagen, selbst wenn mehrere Häuser an einem Anschluss zusammengefasst sind, „unzweifelhaft“ nur eine gebäude- oder grundstücksinterne Verteilungen darstellten, keine Verteilernetze, ist anders als noch in der Vorlage an den EuGH (Rn20) nicht mehr die Rede.
Wer ist also nach Auffassung des BGH nun „Verteilernetzbetreiber“?
- der Besitzer eines Büro- oder Mehrfamilienhauses (Anschlussnehmer) für das Hausverteilnetz von den Abgangsklemmen im Hausanschlusskasten bis zum Zähler der einzelnen Wohnungen/Büros der Mieter (Anschlussnutzer); erst recht natürlich der Besitzer mehrerer Gebäude, die über einen Anschluss versorgt werden, für die gleiche – lediglich längere und verzweigte – Kabelstrecke
- die Wohnungseigentümergemeinschaft (Anschlussnehmer) für das Hausverteilnetz von den Abgangsklemmen im Hausanschlusskasten bis zum Zähler der einzelnen Wohnungen bzw. Eigentümer und Mieter (Anschlussnutzer); erst recht natürlich die mehrere Gebäude umfassende WEG
- im Gewerbeareal das Konzernunternehmen, das konzernintern den Stromeinkauf und eventuell die Stromproduktion übernimmt und mit den Konzernunternehmen abrechnet, oder das die Immobilien verwaltende Unternehmen, je nach dem wer die Kabelstrecken zwischen dem Übergabepunkt des Grundstücks bis zu den einzelnen Anschlussnutzern „betreibt“
- eventuell auch der Besitzer eines Wohn- oder Gewerbegebäudes oder Areals, auf dem Dienstleister, Automatenaufsteller usw. Strom von einem Stromversorger beziehen oder vom Anschlussnehmer kaufen, ebenso der Besitzer eines Baustromverteilers oder Schaustelleranschlusses, der den Strom nicht nur für sich selbst bezieht und mit den angeschlossenen Unternehmen abrechnet
Das wäre nicht weiter tragisch, wenn die so als „Verteilernetzbetreiber“ deklarierten Vermieter und Betriebe letztlich lediglich Verteilernetzbetreiber im Sinne der EU-Richtlinie wären, zu der die Entscheidung des EuGH ergangen ist – also der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (EltRL).
Denn die Regelungen für Verteilernetzbetreiber nach der EltRL sind eher grundsätzlicher Natur und werden in der Kundenanlage nach deren Konzept ohne Weiteres erfüllt:
- Anschlusspflicht und Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs für alle Marktteilnehmer
- Kostenorientierung und Transparenz der Netzentgelte (entfällt mangels solcher in der Kundenanlage)
- Pflicht zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Netzes (praktisch umgesetzt bzw. umsetzbar)
- Neutralitätsgebot bei Systemdienstleistungen (entfällt mangels solcher in der Kundenanlage)
- Pflicht zur Vorlage eines Netzentwicklungsplans je nach nationaler Regelung; Befreiung unter 100.000 Kunden möglich (bei Auslegung der Regelungen zur Kundenanlage als Befreiung nicht anwendbar)
- Grundsätzliches Verbot Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder solche zu errichten, verwalten oder zu betreiben (im deutschen Recht für die Kundenanlage nicht umgesetzt, aber notfalls umsetzbar)
- Grundsätzliches Verbot der Entwicklung, Verwaltung und des Betriebs von Ladepunkten für Dritte (im deutschen Recht für die Kundenanlage nicht umgesetzt, aber notfalls umsetzbar)
- Entflechtung Stromlieferung/Netzbetrieb; Befreiung unter 100.000 Kunden möglich (bei Auslegung der Regelungen zur Kundenanlage als Befreiung nicht anwendbar)
- Pflicht zum Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und zur Vertraulichkeit in Bezug auf ausgetauschte Daten (für Kundenanlagen letztlich im Zuge des Netzanschlussverhältnisses umgesetzt)
- Pflicht Vertragsbedingungen auf Verlangen der Regulierungsbehörde anzupassen oder vorläufige Anpassungen durch die Regulierungsbehörde zu dulden (ohne Weiteres umsetzbar)
- Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren dulden (ohne Weiteres umsetzbar)
Der BGH meint nun aber, über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus seien Betreiber von bisher als Kundenanlage eingestuften Netzen auch der weitergehenden Regulierung nach nationalem Recht unterworfen.
Das führt zu weiteren Verpflichtungen als Betreiber eines öffentlichen Netzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
- Genehmigungspflicht unter Nachweis der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, § 4 Abs. 1 EnWG
- Teilnahme an der Netzsteuerung nach Vorgaben der BNetzA, § 14a Abs. 1 EnWG
- Festlegungs- und Genehmigungspflicht für Netzentgelte und Musterverträge, Veröffentlichung und weitere Bereitstellung von Informationen im Internet § 20 Abs. 1 EnWG
- Pflicht zur Bereitstellung von Zählpunkten, wenn eine Kundenanlage an das Netz angeschlossen ist
Mehrfamilienhaus (MFH) -Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) usw. sind aber ganz offensichtlich nicht in der Lage, die Genehmigung für den Betrieb eines öffentlichen Netzes im Sinne des § 4 EnWG zu erlangen und an der Marktkommunikation, dem Bilanzkreissystem und an der technischen Steuerung der Netze teilzunehmen, oder die EEG-Förderung abzuwickeln.
Diese über die EltRL hinausgehenden Pflichten widersprechen allerdings Vorgaben einer anderen EU-Richtlinie, nämlich der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtline (in der revidierten dritten Fassung „RED3“ genannt) bestimmt, dass sich Endkunden unter Beibehaltung ihrer Rechte oder Pflichten als Endkunden, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft beteiligen und Energie gemeinsam nutzen dürfen, ohne ungerechtfertigten oder diskriminierenden Bedingungen oder Verfahren unterworfen zu sein. Das ist aber praktisch der Fall, wenn eine solche Gemeinschaft für ihr rein internes Verbindungsnetz durch nationale Regelungen zur Teilnahme an Verfahren für Netzbetreiber gezwungen wird, die im Bereich einer Kundenanlage objektiv nicht erforderlich und unangemessen aufwendig sind. Solche ungerechtfertigten rechtlichen und verwaltungstechnischen Hindernisse für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sollen vielmehr ausdrücklich beseitigt (Artikel 22 Absatz 4 lit. a)) und der Verteilernetzbetreiber zur Zusammenarbeit mit den jeweiligen EE-Gemeinschaften verpflichtet werden. Dies war bisher durch die Figur der Kundenanlage effektiv gewährleistet.
Warum der BGH meint, über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus und sogar gegen diese Vorgaben auch die nationalen Bestimmungen, von der der deutsche Gesetzgeber die Betreiber einer Kundenanlage explizit befreien wollte, anwenden zu müssen, deutet er in seinem Urteil nur an: Er nimmt an, der deutsche Gesetzgeber habe mit der Kundenanlage einen von der Regulierung nach der EltRL ausgenommenen Bereich schaffen wollen. Zwar nehme die Gesetzesbegründung Verteilernetze nicht ausdrücklich vom Begriff der Kundenanlage aus (so dass eine Kundenanlage zugleich auch Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie sein könnte). Gleichzeitig habe der Gesetzgeber aber mit dem Begriff der Kundenanlage den Punkt bestimmen wollen, an dem das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet (BT-Drucks. 17/6072, S. 51). Dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von den Vorgaben der EltRL schaffen wollte, ist jedoch zu bezweifeln: Die Unzulässigkeit einer solchen Ausnahme ist eigentlich offensichtlich. Richtig ist aber sicher, dass mit der Kundenanlage ein Netzbereich geregelt werden sollte, der sich im Graubereich der Anwendbarkeit der EltRL befand und national nicht über das absolute Minimum hinaus reguliert werden sollte. Dass hierbei Ausnahmen geschaffen wurden, die nicht klar erkennen lassen, ob sie außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Richtlinie stattfinden sollten, oder nur von der weitergehenden nationalen Regulierung befreien sollten, kann aber nicht dazu führen, dass der Bundesgerichtshof sich bei der Auslegung des entsprechenden Gesetzes selbst ermächtigt, dieses in Teilen für unanwendbar zu erklären, die von der EU-Richtlinie gar nicht vorgegeben sind. Erst recht darf dies nicht ohne umfassende Abwägung der sonstigen Aspekte geschehen, die an der Abgrenzung der Kundenanlage zum Verteilernetz im Sinne des EnWG hängen, und die ebenfalls den Schutz des EU-Rechts genießen.
Die gebotene „richtlinienkonforme“ Auslegung darf vor allem aber, wie der BGH selbst ausführt, nicht „contra legem“, also gegen das Gesetz erfolgen, und nach Maßgabe des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nur soweit gehen, wie es unbedingt zur Einhaltung des EU-Rechts geboten ist. Soweit die Definition der Kundenanlage also die rein nationale Abgrenzung eines weniger regulierten Netzbereichs von der höheren Regulierung des Verteilernetzes betrifft, namentlich von der oben genannten Genehmigungspflicht, der Pflicht zur Festlegung von Netzentgelten und der Pflicht zur Bereitstellung von Zählpunkten befreit, darf der BGH die Definition der Kundenanlage nicht mit Blick auf die EU-Regulierung über den Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Intention des Gesetzgebers hinaus einschränken.
Dies aber tut der BGH, wenn er den Begriff der Kundenanlage reduziert auf Energieanlagen, die nur der Versorgung eines einzelnen Kunden dienen. Bei solchen ist nämlich die in der Definition des ENWG enthaltene „Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung“ ohnehin ausgeschlossen, so dass die Definition leer läuft.
Wendet man die Entscheidungsbegründung des BGH entsprechend auf andere Sachverhalte an, greift man damit weit über die Regelungsgegenstände der EltRL in die Regelungen des Energierechts ein, die vom Gesetzgeber in vielerlei Bezügen – bis in die Fördertatbestände des EEG hinein – anhand des Begriffs der Kundenanlage in einen regulierten Bereich des „Netzes“ und einen kaum regulierten Bereich der Kundenanlage (kein Netz im Sinne des EnWG) geordnet sind. Das wiederum hebelt in allen diesen Regelungsbereichen das Gesetz aus. Ein unhaltbarer Zustand.
Insofern kann man nur hoffen, dass Netzbetreiber und Gerichte das EnWG und die auf das EnWG verweisenden Gesetze wie das EEG weiterhin sachgerecht anwenden und die Definition der Kundenanlage nicht wie vom BGH vorgegeben reduzieren. Tun sie es doch, stehen den Besitzern von Mehrfamilienhäusern und Gewerbearealen schwere Zeiten bevor. Denn die vielerorts angedrohte Verweigerung des Anschlusses „als Kundenanlage“ ist letztlich eine Verweigerung des Anschlusses am vorgesehenen Punkt des Objektverteilnetzes überhaupt. Die einzige sinnvolle Alternative ist aber, dass die Netzbetreiber den Betrieb der Hausverteilnetze und Objektnetze bis hin zum letzten Zähler eines jeden auf dem Gelände zu beliefernden Kunden selbst übernehmen, notfalls gegen Zahlung von Miete für die bisher von den Kundenanlagenbetreibern bereitgestellte Infrastruktur. Eine pikante Frage, da die Netzbetreiber die jeweiligen Anschlussnutzer nach der NAV anschließen müssen. Verweigern die Netzbetreiber den Betrieb des Netzes bis zum Zähler der Mieter, müsste der Vermieter bei der BNetzA eine Genehmigung nach § 4 EnWG sowie für die Erhebung von Netzentgelten beantragen, an der Marktkommunikation teilnehmen, Bilanzkreise führen und die Systemstabilität gewährleisten. Auch die EEG-Förderung müssten sie als Netzbetreiber auszahlen, nicht nur beim Mieterstrom. Kann er das nicht, was nahe liegt, geht bei den Anschlussnutzern das Licht aus. Ein unlösbares Dilemma.
Alle diese (hypothetischen) Folgen sind in der Elt-RL keinesfalls vorgesehen und sie waren nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH.
Dass der BGH mit der Begründung seiner Entscheidung solche schwerwiegenden Änderungen der bestehenden deutschen Gesetze, „contra legem“, verursacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Richtigerweise müsste man also die Entscheidung des BGH in ihrer Argumentation weitgehend ignorieren. Die Rechtsunsicherheit, die dadurch entsteht, ist unerträglich. Auf ein Eingreifen des Gesetzgebers kann man nur hoffen. Dieses könnte letztlich darin bestehen, dass die oben spezifizierten Vorgaben der EltRL in der Kundenanlage ausdrücklich umgesetzt werden. Dann bliebe im Wesentlichen alles beim Alten.
Verfasser: Peter Nümann